ZG Art. 128 - Strafverfolgung

Einleitung zur Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 128 ZG vom 2023

Art. 128 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 128 Strafverfolgung

1 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR (1) verfolgt und beurteilt.

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

(1) SR 313.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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