Art. 127 CCS dal 2025

Art. 127 Rendita
I coniugi possono disporre nella convenzione che la rendita ivi fissata non sarà modificata o potrà esserlo soltanto in parte.
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Art. 127 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PC130012 | Abänderung Scheidungsurteil / unentgeltliche Rechtspflege | Scheidung; Einkommen; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Recht; Vorinstanz; Parteien; Scheidungsverfahren; Scheidungsurteil; Unterhalt; Rechtspflege; Verhältnisse; Unterhaltsbeiträge; Gesuch; Einkommens; Veränderung; Abänderung; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Leistung; Bundesgericht; Festlegung; Berufsausbildung; ücksichtigt |
ZH | LC110046 | Ehescheidung | Gesuch; Gesuchsteller; Unterhalts; Berufung; Vereinbarung; Parteien; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Ziffer; Unterhaltsbeiträge; Urteils; Gericht; Verfahren; Rechtskraft; Geschäfts-Nr; Bezirksgericht; Horgen; Einkommen; Zahlung; Vormerk; Gesuchstellers; Prozesskostenvorschuss; Leistung; Entschädigung; Tochter; Kinderrenten; Anspruch; Rente; Verhältnis |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
122 III 10 | Verjährung einer auf Kündigung gestellten (Art. 130 Abs. 2 OR) oder von einer Wollensbedingung abhängigen Forderung. Keine Unverjährbarkeit der Forderung gestützt auf Art. 730 Abs. 2 ZGB (E. 1). Verjährungsbeginn für die auf Kündigung gestellte oder von einer Wollensbedingung abhängigen Forderung ab Vertragsschluss (E. 4-6). Bedeutung einer nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgenden bedingten Forderungsanerkennung durch den Schuldner (E. 7). | Vertrag; Verjährung; Stammgeleise; Forderung; Erstellung; Stammgeleises; Leistung; Grundstück; Parteien; Recht; Schweiz; Geleiseanlage; Gläubiger; Obligationenrecht; Vertragsschluss; Klägers; Urteil; Schuchter; Benützung; Anspruch; Kommentar; Fälligkeit; Auflage; Verjährungsfrist; Verpflichtung; Schweizerische; Wille |
119 II 216 | Haftung aus Grundbuchführung (Art. 955 ZGB); Verjährung des Schadenersatzanspruchs (Art. 60 Abs. 1 OR). 1. Unterliegen die Kantone für Vermessungsfehler ihrer Nachführungsgeometer der zivilrechtlichen Haftung aus Grundbuchführung? Frage offengelassen (E. 3). 2. Absolute Verjährung nach Art. 60 Abs. 1 OR. Die Zehnjahresfrist läuft für den Schadenersatzanspruch aus Art. 955 ZGB unabhängig von der Kenntnis, die der Gläubiger von seinem Anspruch hat, ab der schädigenden Handlung. Die rechtswidrig erfolgende Eintragung im Grundbuch setzt mit ihrem Abschluss unweigerlich den Fristenlauf in Gang (E. 4). | Grundbuch; Verjährung; Schaden; Haftung; Führung; Recht; Verjährungsfrist; Staat; Bundesgericht; Kanton; Anspruch; Grundbuchs; Schadenersatz; Urteil; Renato; Domedi; Architekt; Eintragung; Grundstück; DESCHENAUX; Grundbuchführung; Schadenersatzanspruch; Grundstücks; Rechtsprechung; Berufung; Führungsgeometer; Handlung; Flächeninhalt; Staates; Entscheid |