E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice di procedura penale (CPP)

Art. 127 CPP dal 2023

Art. 127 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 127 Capitolo 4: Patrocinio

Sezione 1: Principi

1 A tutela dei loro interessi, l’imputato, l’accusatore privato e gli altri partecipanti al procedimento possono avvalersi del patrocinio.

2 Per quanto il procedimento non ne risulti indebitamente ritardato, le parti possono far capo a due o più patrocinatori. In tal caso ne designano uno quale rappresentante principale abilitato a compiere gli atti di rappresentanza dinanzi alle autorit? penali e il cui domicilio sia l’unico recapito per le notificazioni.

3 Entro i limiti di quanto disposto dalla legge e dalle norme deontologiche, nello stesso procedimento il patrocinatore può curare gli interessi di più partecipanti.

4 Le parti possono designare quale patrocinatore qualsiasi persona avente l’esercizio dei diritti civili, di buona reputazione e degna di fiducia; sono fatte salve le restrizioni stabilite dal diritto sull’avvocatura.

5 La difesa dell’imputato è riservata agli avvocati autorizzati a rappresentare le parti in giudizio secondo la legge del 23 giugno 2000 (1) sugli avvocati; sono fatte salve le disposizioni derogatorie cantonali concernenti la difesa nella procedura penale in materia di contravvenzioni.

(1) RS 935.61

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 127 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210476Schändung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Vorinstanz; Stellung; Verteidigung; Urteil; Amtlich; Amtliche; Recht; Berufung; Zusammenhang; Sinne; Gewaltdarstellung; Punkt; Aufgr; Verfahren; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Aussage; Geldstrafe; Schändung; Amtlichen; Ziffer; Freiheitsstrafe; Entschädigung; Kantons; Pornografie
ZHSR190009Verletzung der VerkehrsregelnGesuchsteller; Revision; Gesuchstellers; Person; Verfahren; Inhaber; Dielsdorf; Bezirk; Statthalteramt; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Vollmacht; Gericht; Verteidigung; Beschwerde; Kanton; Befehl; Einzelfirma; Vertretung; Gesuchstellers; Beschuldigte; Verfügung; Verteidigung; Berufsmässige; Rechtlichen; Angesetzt; Obergericht; Rechtspersönlichkeit
Dieser Artikel erzielt 50 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2019.122 (AG.2020.10)Verweis infolge PflichtverletzungAnwalt; Anwalts; Gericht; Rekurrentin; Substitut; Anwältin; Staatsanwaltschaft; Gemäss; Würde; Substitution; Aufsicht; Gerichte; Advokat; Rekurs; Werden; Vertretung; Anwälte; Jurist; Volontär; Führe; Anwältinnen; Würden; Gesetz; Welche; Internet; Vorinstanz; Fellmann; Eingetragen; Kanton; Entscheid
BSBES.2019.107 (AG.2019.710)Zustellung von Eingaben des Privatverteidigers und Wechsel der amtlichen Verteidigung Beschwerde; Beschwerdeführer; Amtlich; Verteidiger; Amtliche; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Werden; Verteidigung; Verfügung; Amtlichen; Beschwerdeführers; Person; Stellt; Verfahrens; Beschuldigte; Eingabe; AaO; Verteidigerin; Gemäss; Beschwerdeverfahren; Welche; Schreiben; Worden; Sprachlich; Stunde; Amtlicher; Sprachliche; Stellen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 465 (6B_336/2021)
Regeste
Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).
Recht; Erben; Vollmacht; Einziehung; Hinaus; Magda; Rechtsanwältin; Auftrag; Zihlmann; Untersuchungsamt; Altstätten; Beschwerde; Verfahren; Prozessvollmacht; Partei; Erblassers; Transmortale; Interessen; Verfahren; Schweiz; Rechtsbeistand; Verfügung; Entscheid; Geschäfts; Rechtsprechung; Urteil; Gültigkeit; Natur
147 IV 379 (6B_195/2020)
Regeste
Art. 127 Abs. 5 StPO ; Geltungsbereich des Anwaltsmonopols bei der Verteidigung der beschuldigten Person; abweichende kantonale Bestimmung für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren. Der in Art. 127 Abs. 5 erster Teilsatz StPO definierte strafprozessuale Monopolbereich gilt für die berufsmässige sowie die nicht berufsmässige Verteidigung (E. 1.2.3). Der Gestaltungsspielraum der Kantone für abweichende Regelungen im Übertretungsstrafverfahren im Sinne von Art. 127 Abs. 5 zweiter Teilsatz StPO wird nach den bundesrechtlichen Vorgaben durch die Anforderungen von Art. 127 Abs. 4 StPO beschränkt (E. 1.6.2). Soll die nicht berufsmässige Vertretung durch Nichtanwälte im Übertretungsstrafverfahren zugelassen werden, braucht es eine kantonale Bestimmung von hinreichender Klarheit (E. 1.6.3).
Kanton; Übertretung; Verfahren; Verteidigung; Recht; Berufsmässig; Berufsmässige; Beschwerde; Übertretungsstrafverfahren; Vertretung; AnwG/SG; Kantone; Beschwerdeführer; Person; Gallen; Teilsatz; Prozess; Regelung; Kantons; Schuldig; Abweichende; Monopol; Beschuldigte; Gericht; Sachen; Kantonale; Monopolbereich; Rechtlichen; Anwälte

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2020.14ASchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Mráz; Recht; Beruf; MARTYNENKO; Berufung; Urteil; Verfahrens; Ziffer; Eingabe; Verteidiger; Verfahren; Antrag; Erstin; Erstinstanzliche; Stellung; Filter; öffnen; Verteidigung; Hinzufügen; Kammer; Bundes; Vertrete; Hauptverhandlung; Anwalt; Gericht
BE.2019.14Datei; Dateien; Anwalt; Anwaltsgeheimnis; Schutz; Anwaltsgeheimnisses; Durchsuchung; Fallen; Herauszugeben; Herauszugeben; Gruppe; C-Gruppe; Recht; Inhalte; Bezug; Gesuch; Gesellschaft; Verschiedene; Könnten; Stichwort; Gesuchsgegnerin; Gesellschaften; Korrespondenz; Entsiegelung; E-Mail; Mandat; Auszunehmen; Anwalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Viktor Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz