Art. 126 LP de 2024

Art. 126 Adjudication. Principe de l’offre suffisante (1)
1 L’objet réaliser est adjugé après trois criées au plus offrant, condition que l’offre soit supérieure la somme des créances garanties par gage préférables celle du poursuivant.
2 S’il n’est fait aucune offre suffisante, la poursuite cesse quant l’objet réaliser.
(1) Nouvelle teneur selon l’art. 6 de la LF du 28 sept. 1949, en vigueur depuis le 1er fév. 1950 (RO 1950 I 57; FF 1948 I 1201).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 126 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS220160 | Steigerungszuschlag | SchKG; Vorinstanz; Entscheid; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Frist; Beschwerdeführers; Obergericht; Hinwil; Eingabe; Gesuch; Parteien; Begründung; Verwertung; Forderung; Ziffer; Gericht; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibung; Steigerung; Rechtsanwalt; Sinne; Kantons; Oberrichter; Ersteigerin; Betreibungsamt; Pfandstelle; Grundstück |
ZH | PS180039 | Verwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Schuld; Betreibung; Schuldner; Betreibungs; Verwertung; Betreibungsamt; SchKG; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Wetzikon; Verfügung; Gläubiger; E-Mail; Verfahren; Schuldners; Auflage; Miteigentumsanteils; Ersteigerer; Aufsichtsbehörde; Pfändung; Kanton; Beschluss; Hinwil; Bezirksgericht; Recht; ähnte |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 III 39 | 1. Legitimation eines Konkursamtes zum Rekurs (Art. 19 SchKG) - in einem Fall, da die Nichtigkeit einer amtlichen Verfügung geltend gemacht wird (Erw. 2). 2. Steigerungszuschlag (Art. 126 Abs. 1 SchKG). Der Zuschlag, der einer in Konkurs stehenden Aktiengesellschaft auf das Steigerungsangebot eines ihrer Organe hin erteilt wird, ist nichtig (Erw. 3-5). | Konkurs; Rekurs; Konkursamt; Steigerung; Zuschlag; Steigerungszuschlag; Kanton; Kantons; Thurgau; SchKG; Betreibung; Schuldbetreibungs; Grundstück; Kommentar; Entscheid; Konkurskammer; Verfügung; Aufsichtsbehörde; Nichtig; Interesse; Nichtigkeit; Betreibungsamt; Eingabe; Organ; Person; Liquidation; BÜRGI; Sinne; Zeitpunkt; Hinweis |
116 III 23 | Art. 126 und 127 SchKG; Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Pfändung pfandbelasteter Vermögenswerte. Der Bestand eines Pfandrechts vermag für sich alleine die Verarrestierung oder Pfändung nicht auszuschliessen. Ein Arrest (oder eine Pfändung) wird im Rahmen der Art. 106 ff. SchKG erst dann hinfällig, wenn ein Dritter das Eigentum oder ein anderes Recht auf den Besitz, das demjenigen des Schuldners oder des Arrestgläubigers entgegensteht, mit Erfolg geltend gemacht hat (E. 1). Gepfändete Gegenstände sind vom Betreibungsamt zu verwerten, selbst wenn ein Dritter ein Pfandrecht daran innehat und zwischen dem Schuldner und dem Pfandgläubiger die private Verwertung vereinbart worden ist (E. 2). Dürfen die Pfandgläubiger gemäss Art. 127 SchKG vorgehen, falls der betreibende Gläubiger davon absieht? Sollte die Verwertung gemäss Art. 126 SchKG scheitern, gehen die Kosten der Versteigerung zulasten des pfändenden Gläubigers (E. 3). Es liegt am pfändenden Gläubiger, ein Absehen von der Verwertung zu beantragen (E. 4). | éancier; éalisation; Glenrock; éanciers; Tribunal; ébiteur; Vevey; être; été; éance; Office; ères; édure; édéral; Hamilton; Somerset; SchKG; érents; étention; écision; éfaut; éré; équestrant; Pfändung; Verwertung; Gläubiger; éancière; Société; Entrepôts; Banque |