ZG Art. 125 - Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Einleitung zur Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 125 ZG vom 2023

Art. 125 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 125 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

SR 313.0Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.


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Art. 125 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE220067EheschutzGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Berufungs; Unterhalt; Prozesskostenbeitrag; Gericht; Einkommen; Entscheid; Urteil; Leistung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Ehegatte; Unterlagen; Pensum; Parteien; Ehegatten; Umzugs; Rechtspflege; Getrenntleben; Konto; Umzugskosten; Auskunft
ZHPC230041Ehescheidung (Sistierung)Scheidung; Verfahren; Beschwerdegegner; Eheschutz; Sistierung; Scheidungsverfahren; Vorinstanz; Recht; Verfahrens; Parteien; Eingabe; Entscheid; Verfügung; Abänderung; Scheidungsverfahrens; Interesse; Einigung; Urteil; Bezirksgericht; Eheschutzurteil; Unterhalt; Massnahmen; Scheidungsurteil; Geburt; Scheidungspunkt; Ehegatten; Streit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.55-Berufung; Apos; Ehemann; Berufungskläger; Ehefrau; Unterhalt; Kinder; Vorderrichter; Berufungsklägerin; Einkommen; Recht; Unterhalts; Liegenschaft; Partei; Berufungsbeklagte; Pensum; Phase; Ehegatte; Ehemannes; Betreuung; Ehegatten; Verfahren; Sachverhalt; Schweiz; Parteien; Höhe; Mutter; Familie; ührt
SOZKBER.2023.34-Berufung; Unterhalt; Verfahren; Ehefrau; Recht; Berufungsbeklagte; Scheidung; Parteien; Massnahme; Unterhaltsbeitrag; Massnahmen; Berufungskläger; Eheschutzverfahren; Apos; Vereinbarung; Ehemann; Scheidungsverfahren; Ehescheidung; Trennung; Urteil; Ehegatte; Ehegatten; Verfahren; Einigungsverhandlung; Ehescheidungsverfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 301 (5A_800/2019)
Regeste
 a Art. 58 Abs. 1, Art. 271 lit. a, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ; Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkennnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (E. 2).
Unterhalt; Methode; Kantonsgericht; Kindes; Untersuchungsmaxime; Erwerbstätigkeit; Kindesunterhalt; Ehegatte; Urteil; Entscheid; Bereich; Willkür; Betreuung; Unterhaltes; Unterhaltsbeiträge; Betreuungsunterhalt; Ehegatten; Haushalt; Haushaltes; Ehefrau; Barunterhalt; Erwägungen; Methoden; Verhältnisse; -konkrete; Trennung
147 III 293 (5A_891/2018)
Regeste
Art. 125 ZGB ; Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Ein- und zweistufige Methode (E. 4.1). Bisheriger Methodenpluralismus (E. 4.2). Zusammenstellung der Rechtsprechung (E. 4.3). Letzte gemeinsame Lebenshaltung als Ausgangspunkt und Obergrenze für den gebührenden nachehelichen Unterhalt bei lebensprägender Ehe. Beweisfragen bei der ein- und bei der zweistufigen Methode (E. 4.4). Die zweistufig-konkrete Methode ist in Abkehr vom Methodenpluralismus auch im Bereich des nachehelichen Unterhaltes zu beachten (E. 4.5).
Unterhalt; Methode; Unterhalts; Überschuss; Urteil; Bundesgericht; Lebenshaltung; Ehegatte; Verhältnisse; Berechnung; Scheidung; Verhältnissen; Methoden; Überschussverteilung; Unterhaltes; -konkrete; Bereich; Kindes; Ehemann; Rentenalter; Ehegatten; Teilung; Einkommen; Kindesunterhalt; Sparquote; ürde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Kommentar Scheidung2022
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