Art. 124 LDIP dal 2025

Art. 124 Forma
1 Il contratto è formalmente valido se conforme al diritto che gli è applicabile o al diritto del luogo di stipulazione.
2 Se, al momento della stipulazione, le parti si trovano in diversi Stati, è sufficiente la conformità al diritto di uno di essi.
3 Se il diritto applicabile al contratto prescrive l’osservanza di una forma a tutela di una parte, la validità formale è regolata esclusivamente da questo diritto, a meno ch’esso non ammetta l’applicazione di un altro diritto.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 124 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB180040 | Forderung | Insolvenz; Insolvenzverwalter; Recht; Beklagte; Beklagten; Vergleich; Vorinstanz; Klage; Vergleichs; Richt; Prozessführung; Ansprüche; Verfügung; Vereinbarung; Prozessführungsbefugnis; Urteil; Verjährung; Vergleichsvereinbarung; Stück; Leistung; Parteien; Grundstück; Vermögens; Vertrag |
ZH | LB150072 | Forderung | Beweis; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Schuld; Parteien; Urkunde; Beweisaussage; Erklärungen; Urteil; Betrag; Schuldanerkennung; Unterschrift; Zeuge; Urkunden; Entscheid; Aussage; Klage; Gericht; Zinsen; Echtheit; Summe; Dokument; Zeugen; Verfahren |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 II 514 | Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages. | Recht; Abtretung; Erbstatut; Erbanteil; Vertrag; Obergericht; Erbgang; Urteil; Erbanteils; Robert; Erbschaft; Miterben; Vertrags; Teilung; Eröffnung; Berufung; Maria; Erben; Wohnsitz; Verträge; VISCHER; Abschluss; Gesamtheit; Erbfolge; Vorschrift; Abtretungsvertrags; Privatrecht |
117 II 490 | Bürgschaft. Internationales Privatrecht. 1. Für die Frage des anwendbaren Rechts kommt es in erster Linie auf eine von den Parteien getroffene Rechtswahl an; beim Fehlen einer solchen untersteht die Bürgschaft dem Recht des Wohnsitzes des Bürgen (E. 2). 2. Bei der gemäss Art. 493 Abs. 1 OR verlangten Angabe des Höchstbetrages der Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst handelt es sich sowohl um eine Formvorschrift wie auch um eine materielle Voraussetzung der Gültigkeit einer Bürgschaft (E. 3). | Bürgschaft; Recht; Agnes; Bürgschaftserklärung; Vertrag; Pacht; Obergericht; Parteien; Höchstbetrag; Urteil; Berufung; Rechtswahl; Angabe; Haftung; Pachtvertrag; Deutschland; Bundesgericht; Privatrecht; Bürgschaftsurkunde; Voraussetzung; Vertrags; Wohnsitz; Bürge; Linie; Wohnsitzes; Bürgen; Formvorschrift; Gültigkeit; Verpächter |