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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 124 HRegV vom 2023

Art. 124 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 124 Eintragung am bisherigen Sitz

1 Die Sitzverlegung und die Löschung am bisherigen Sitz müssen am gleichen Tag ins Tagesregister eingetragen werden. Die Handelsregisterämter müssen ihre Eintragungen aufeinander abstimmen.

2 Die Löschung am bisherigen Sitz wird ohne weitere Prüfung eingetragen.

3 Am bisherigen Sitz müssen folgende Angaben ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. die Tatsache, dass die Rechtseinheit infolge Sitzverlegung im Handelsregister am neuen Sitz eingetragen wurde unter Angabe des Ortes des neuen Sitzes;
  • b. die neue Firma beziehungsweise der neue Name, falls diese geändert wurden;
  • c. die Tatsache, dass die Rechtseinheit im Handelsregister des bisherigen Sitzes von Amtes wegen gelöscht wird.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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