Art. 124 Aiuto alle vittime di reati
La Confederazione e i Cantoni provvedono affinché chi sia stato leso nella sua integrit? fisica, psichica o sessuale in seguito a un reato riceva aiuto, nonché un’equa indennit? qualora gliene siano derivate difficolt? economiche.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220462 | Rechtswidrige Einreise | Schuldig; Beschuldigte; Staat; Staaten; Schweiz; Einreise; Recht; Beschuldigten; Flüchtling; Staatenlose; Berufung; Gericht; Anerkennung; Urteil; Vorinstanz; Staatenlosigkeit; Illegal; Geldstrafe; Staatenlosen; Bundesgericht; Flüchtlingskonvention; Deutschland; Vorinstanzliche; Verfahren; Prot; Rechtfertigungsgr; Staatenlosenübereinkommen; Illegale; Entscheid |
SG | OH 2009/8 | Entscheid Art. 12 Abs. 2 aOHG: Bemessung der Genugtuung für die Eltern eines Tötungsopfers. Massgeblich bei der Bemessung der Genugtuung ist das nach objektiven Kriterien feststellbare, durch die Straftat erlittene Leid. Dabei ist die finanzielle Situation der ansprechenden Person grundsätzlich nicht zu beachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2010, OH 2009/8). | Genugtuung; Rekurrenten; Finanziell; Bemessung; Finanzielle; Opferhilferechtliche; Vorinstanz; Getötete; Gleich; Erhält; Getöteten; Berücksichtigen; Opferhilferechtlichen; Verhältnisse; Eltern; Finanziellen; Stelle; Person; Halten; Bundesgericht; Situation; Entschädigung; Straftat; AaO; Besondere; Auffassung; Gestellt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | OH 2009/8 | Entscheid Art. 12 Abs. 2 aOHG: Bemessung der Genugtuung für die Eltern eines Tötungsopfers. Massgeblich bei der Bemessung der Genugtuung ist das nach objektiven Kriterien feststellbare, durch die Straftat erlittene Leid. Dabei ist die finanzielle Situation der ansprechenden Person grundsätzlich nicht zu beachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2010, OH 2009/8). | Genugtuung; Recht; Rekurrenten; Bemessung; Finanziell; Finanzielle; Opfer; Opferhilferechtliche; Vorinstanz; Recht; Getötete; Getöteten; Berücksichtigen; Opferhilferechtlichen; Eltern; Verhältnisse; Finanziellen; Person; Bundesgericht; Entschädigung; Situation; Auffassung; Gallen; Enkel; Umstände; Ergebe; Hinweise; überdurchschnittlich; Anspruch |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 V 337 | Art. 141 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG; Art. 50 ATSG; Art. 135 OG: Vergleich über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung. Die Parteien können nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im Prozess vor dem Versicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen einen Vergleich abschliessen. Das Verhältnis der Teilung ist dagegen zwingend im Scheidungsverfahren festzulegen. (Erw. 2.2 bis 2.4) Im Verfahren vor dem Versicherungsgericht können die Parteien hingegen über zivilrechtliche Punkte (insbesondere betreffend Güterrecht) keinen Vergleich abschliessen. (Erw. 3.1) | Teilung; Vorsorge; Vergleich; Scheidung; Austrittsleistung; Versicherungsgericht; Ehegatte; Scheidungsgericht; Ehegatten; Parteien; Vergleiche; Verfahren; Gericht; Vergleiches; Sachlich; Entscheid; Austrittsleistungen; Beruflichen; Genehmigt; Zuständig; Vorsorgeguthaben; Regelung; Genehmigung; Vorbezug; Vereinbarung; Vorsorgeeinrichtung; Ehemalige; Teilweise; Zeitpunkt; Auseinandersetzung |