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SchKG ()

Art. 123 SchKG () drucken

Art. 123 b. Sistida da la liquidaziun (1)

1 Sch’il debitur renda vardaivel ch’el po amortisar ses debit en ratas, e sch’el s’oblighescha da prestar pajaments aconto regulars e commensurads a l’uffizi da scussiun, po il funcziunari da scussiun sistir la liquidaziun per maximalmain 12 mais suenter avair obtegnì l’emprima rata. (2)

2 En cas da scussiuns per pretensiuns da l’emprima classa (art. 219 al. 4) po la liquidaziun vegnir sistida per maximalmain 6 mais. (2)

3 Il funcziunari da scussiun fixescha l’autezza ed ils termins da scadenza dals pajaments aconto; per quest intent sto el resguardar tant las relaziuns dal debitur sco er quellas dal creditur.

4 La sistida vegn prolungada per la durada d’ina eventuala suspensiun. En quest cas vegnan las ratas e lur scadenza fixadas da nov suenter la scadenza da la suspensiun. (2)

5 Sche las circumstanzas pretendan quai, mida il funcziunari da scussiun sia disposiziun d’uffizi ubain sin dumonda dal creditur u dal debitur. La sistida croda davent senza auter, sch’in pajament aconto na vegn betg prest? a temp. (2)

(1) Versiun tenor l’art. 5 da la LF dals 28 da sett. 1949, en vigur dapi il 1. da favr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
(2) (3)
(3) (4)
(4) (5)
(5) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 123 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220180Wegnahme von Pfandgegenständen / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ...Beschwerde; Beschwerdeführer; SchKG; Recht; Vorinstanz; Betreibung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Rechtsstillstand; Pfändung; Verwertung; Nahme; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Ärztin; Partei; Kantonale; Aufschub; Stellungnahme; Antrag; Aufschiebende; Parteien; Beschwerdegegner; Verwertungsaufschub; Verfügung; Sachverhalt; Krankheit; Behandelnde; Anträge; Kanton
ZHPS190147Gesuch um neue Schätzung durch einen Sachverständigen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Frist; Beschwerdeführer; Gesuch; Fristerstreckung; Vorinstanz; Notfrist; Zahlung; Aufschiebende; Recht; Erstreckung; Kunden; Vorschuss; Schätzung; Erneute; Verfahren; Fristerstreckungsgesuch; Kundenzahlung; Digen; Beschwerdeführern; Hinweis; Entscheid; Gericht; Gewährt; Letztmalig; Kundenzahlungen; Stellten; Umstände; SchKG
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: Schaden; Beschwerde; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung;Offenen; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Müsse; Forderung; Verfahren; Forderungen; Kantonalrechtliche; Trete; Hinweis; Zeitpunkt; Pflicht
SGAHV 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: Schaden; Beschwerde; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung;Offenen; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Müsse; Forderung; Verfahren; Forderungen; Kantonalrechtliche; Trete; Hinweis; Zeitpunkt; Pflicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 342Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers; Verrechnungseinrede (Art. 120 und 757 OR). Die materielle Begründetheit der Forderung des rechtskräftig kollozierten Abtretungsgläubigers darf im Verantwortlichkeitsprozess vom Gericht nicht überprüft werden (E. 2). Die beklagte Partei kann im Verantwortlichkeitsprozess mit Forderungen verrechnen, die ihr im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber der konkursiten Gesellschaft zustanden (E. 4). Konkurs; Gesellschaft; Gläubiger; Forderung; Klagt; Kolloziert; Klagte; Verantwortlichkeit; Schaden; Klagten; Kollozierte; Abtretung; Organ; SchKG; Kollozierten; Klage; Beklagten; Rechtskräftig; Vorinstanz; Verrechnung; Bundesgericht; Organe; Abtretungsgläubiger; Konkursitin; Forderungen; Berufung; Urteil; Aktienrechtliche; Verantwortlichkeitsprozess
130 III 520Art. 68 Abs. 1 SchKG; Leistung eines Kostenvorschusses. Es steht im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes, in welcher Höhe es einen Kostenvorschuss für eine Betreibungshandlung einverlangt. Der Gläubiger hat keinen Anspruch, lediglich Kosten in der Höhe der Kostenvorschüsse tragen zu müssen (E. 2). Betreibung; Pfändung; Betreibungsamt; Gläubiger; SchKG; Kostenvorschuss; Konkurs; Verwertung; Schuldner; Beschwerde; Gepfändet; Betreibungen; Schuldbetreibung; Höhe; Vorinstanz; Ermessen; Schuldnerin; Kleidungsstücke; Beschwerdeführerin; Pfändungen; Angefochtenen; Betreibungsamtes; Obergericht; Pfändete; Urteil; Gepfändeten; Gläubigerin; Sortier; Forderung; Vorschuss
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