Zusammenfassung des Urteils PS230225: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Verwertung eines Grundstücks durch das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt. Der Beschwerdeführer beantragte einen Aufschub der Verwertung, der jedoch abgelehnt wurde. Sowohl das Bezirksgericht Dielsdorf als auch das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, die Schulden während des Aufschubs vollständig tilgen zu können. Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers war angespannt, und seine Zahlungsfähigkeit konnte nicht nachgewiesen werden. Das Gericht entschied, die Beschwerde abzuweisen, und es wurden keine Kosten erhoben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS230225 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 22.12.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verwertungsaufschub |
Schlagwörter : | Betreibungsamt; Schuld; Verwertung; SchKG; Zahlung; Aufschub; Vorinstanz; Unterlagen; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschwerdeführers; Raten; Aufsichtsbehörde; Forderung; Höhe; Kanton; Beschwerdeverfahren; Behauptung; Pfändung; Obergericht; Gesuch; Eingabe; Entscheid; Tatsachen; Beweismittel; Gehör; Kantons; Beschwerdegegner |
Rechtsnorm: | Art. 123 KG ;Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 121 III 197; |
Kommentar: | -, 20. Auflage, Art. 123 SchKG KG, 2020 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230225-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
Urteil vom 22. Dezember 2023
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Verwertungsaufschub
(Beschwerde über das Betreibungsamt Niederhasli)
Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 16. November 2023 (CB230017)
Erwägungen:
1.
Das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt (nachfolgend: Betreibungsamt) führte gegen den Beschwerdeführer ein Pfändungsverfahren (Pfändungs- Nr. 1) für eine Forderung von Fr. 156'187.95 zuzüglich Kosten des Beschwerdegegners 1 (Betreibung-Nr. 2) und Forderungen in der Höhe von Fr. 509.90 (Betreibung-Nr. 3) und Fr. 296.25 (Betreibung-Nr. 4) der Beschwerdegegnerin 2 durch. Mit dem Pfändungsvollzug vom 3. Januar 2023 wurde unter anderem das 6.5-Zimmer-Einfamilienhaus an der C. -strasse 5 in D. (Grundst?ck Grundbuchblatt 6, Kataster 7, Plan 8, Lux) gepfändet (Pfändungsurkunde vom
22. März 2023, act 7 = act. 14/11). Nachdem einer der Beschwerdegegner ein Verwertungsbegehren gestellt hatte, setzte das Betreibungsamt das Verwertungsdatum des Grundstückes auf den 23. November 2023 fest (act. 1). Mit E- Mail vom 9. November 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Aufschub der Verwertung nach Art. 123 SchKG (act. 5). Das Betreibungsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. November 2023 ab (act. 4), wogegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2023 beim Bezirksgericht Diels- dorf als untere kantonale AufsichtsBehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde erhob (act. 1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab (act. 8 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 13).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2023 rechtzeitig beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde (act. 12). In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die Vollstreckung der Verwertung aufzuschieben
(act. 12). Mit Eingabe vom 22. November 2023 Ergänzte er seine Beschwerdeschrift (act. 17). Der Antrag um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom
22. November 2023 abgewiesen (act. 19). Auf telefonische Nachfrage reichte das Betreibungsamt mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 die Mitteilung ein, dass das Grundstück anlässlich der Versteigerung vom 23. November 2023 zum Preis von Fr. 1'150'000 an E. und F. zugeschlagen worden sei (act. 22 und
act. 23). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 bis act. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OMETTA/M?-CKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss 18 EG SchKG nach 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar ( 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO ( 84 GOG).
Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungslast ergibt sich, dass die Beschwerde zudem RechtsmittelAnträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei
Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimen- Tür dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das
gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die AufsichtsBehörde gegen die Verweigerung eines Verwertungsaufschubs nach Art. 123 SchKG nicht nur den Entscheid des Betreibungsamtes aufheben und den Aufschub der Verwertung anordnen, sondern wenn die Verwertung schon stattgefunden hat auch den Zuschlag für ungültig erklären (BGE 121 III 197, E. 3, in: Pra 84 (1995)
Nr. 279; KREN KOSTKIEWICZ, OFK, SchKG Kommentar, 20. Auflage, 2020, Art. 123
N 8). Entsprechend ist vorliegend auf die Beschwerde materiell einzutreten, auch wenn die Verwertung bereits stattgefunden hat (vgl. BGE 121 III 197, E. 2).
3.
Nach Art. 143a i.V.m. Art. 123 SchKG kann das Betreibungsamt nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung von Grundstücken um höchstens zwölf Monaten hinausschieben, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt verpflichtet. Das Betreibungsamt setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest. Hierbei hat es die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen (Art. 123 SchKG). Wurde die Verwertung angeordnet, darf ein Aufschub ausserdem nur bewilligt werden, wenn der Schuldner nebst dem festgesetzten Bruchteil der Betreibungssumme die Kosten der Anordnung und des Widerrufs der Verwertung sofort bezahlt (Art. 32 Abs. 1 VZG; BGE 5A_302/2023 vom 30. August 2023,
E. 2.1).
Die Vorinstanz erwog zur Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen, dass die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers stark angespannt sei. Es sei nicht bekannt, wovon er abgesehen von der IV-Rente, welche sein Existenzminimum nicht annähernd decke genau lebe. Er vertraue auf die Einbringlichkeit von Forderungen, welche er gegenüber Gesellschaften haben wolle, die aber offenbar nicht mehr existierten Zahlungsunfähig seien. Zur Bonität die-
ser Unternehmen mache der Beschwerdeführer keinerlei Angaben, obwohl er in der Position als Verwaltungsrat dazu in der Lage wäre. Er erklüre auch nicht, weshalb die G. AG die Gehaltszahlung eingestellt habe. diesbezüglich sei seine Leistungsfühigkeit nicht glaubhaft gemacht. Zudem sei auch über die vom Zwillingsbruder des Beschwerdeführers sowie von weiteren Personen angeblich zugesagten Zahlungen nichts bekannt. Nach Angaben des Beschwerdeführers würde er aus dem Kreis der Familie und Freunden Darlehen erhalten, wobei er es aber unterlasse, schriftliche DarlehensvertRüge mit den entsprechenden wesentlichen Vertragsbestandteilen andere Nachweise vorzuweisen. Demnach sei die Leistungsfühigkeit auch diesbezüglich nicht glaubhaft gemacht. Damit gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er die Schuld innert der Aufschubsdauer vollumfänglich tilgen könne. Entsprechend sei die Beschwerde abzuweisen (act. 13 E. 4 S. 4 f.).
In der vorliegenden Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft gemacht, dass er die Schuld innert der Aufschubsdauer vollumfänglich ratenweise tilgen könne. Dies habe er unter anderem bereits nachgewiesen, indem er die erste Rate
Fr. 13'000 bezahlt habe. Ausserdem sei die Höhe der monatlichen Raten zur Abschlagszahlung nicht wie vom Betreibungsamt behauptet auf Fr. 13'500 son- dern auf Fr. 13'000 festzulegen, da die Schuld insgesamt Fr. 169'000 betrage. Weiter legt der Beschwerdeführer einerseits dar, dass sich H. Mändlich verpflichtet habe, ihm im ersten Quartal des Jahres 2024 Fr. 80'000 zu bezahlen, und macht er andererseits unter Einreichung diverser Unterlagen
(act. 14/5a-d) Ausführungen zur Zahlungsfühigkeit der G. AG. Diese Tatsachenbehauptungen brachte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt sowie vor Vorinstanz zumindest sinngemäss bereits vor (act. 5 S. 5; act. 1), weshalb nachfolgend näher darauf einzugehen ist. Bei der eingereichten schriftlichen Zahlungsverpflichtung von I. über Fr. 26'000 (act. 14/6), beim Zahlungsauftrag von Fr. 25'000 (act. 18/1) sowie bei den Tatsachenbehauptung und Beweismitteln zum geplanten Verkauf des Fahrzeuges Ford Explorer (act. 14/7a-b) handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel. Diese kön- nen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr beRücksichtigt werden. Dennoch wird der vollständigkeit halber nachfolgend auch auf diese Behauptungen und Beweismittel eingegangen. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, sein Nettoeinkommen betrage monatlich Fr. 9'488. Es hätten ihm verschiedene Bekannte und Familienmitglieder zugesagt, für diesen Betrag aufzukommen. Das Betreibungsamt und die Vorinstanz hätten in ihren Erwägungen ausser Acht gelassen, dass er neben dem Einkommen auch anderweitige Möglichkeiten habe, liquide Mittel zeitnah zu beschaffen. Das Betreibungsamt habe ihm ausserdem nie mitgeteilt, welche Unterlagen zur Gutheissung des Gesuches um Aufschub der Verwertung im Sinne von Art. 123 SchKG benötigen würden. Ebenso habe es ihm nicht die Möglichkeit gegeben, solche notwendigen Unterlagen nachzureichen. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem habe die Vorinstanz vom Betreibungsamt zusätzliche Unterlagen beigezogen, von welchen er erst nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2023 Kenntnis erlangt habe. Auch dieses Vorgehen habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei der liegenschaft handle es sich um den Wohnsitz von ihm und seinen beiden Kindern, welche zu 50 % bei ihm lebten. Bei einer Versteigerung der Wohnliegenschaft würde auch das Wohl der Kinder akut geführdet, weshalb sein Interesse höher zu werten sei, als dasjenige der Gläubiger (act. 12).
Nachfolgend wird auf die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, dies wie erwähnt auch insofern, als die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel neu eingebracht wurden und deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren Unberücksichtigt zu bleiben hätten.
Ob die einzelnen Raten zur Tilgung der Schuld Fr. 13'500
Fr. 13'000 betragen, kann offen gelassen werden. Es ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch zugunsten des Beschwerdeführers von monatlichen Raten in der Höhe von Fr. 13'000 auszugehen.
Mit Zahlung der ersten Rate am 13. November 2023 von Fr. 13'000 (act. 14/2) und der schriftlichen Verpflichtung von I. vom 21. November
2023 zur Zahlung von Fr. 26'000 (act. 14/6) bzw. dem Bankzahlungsauftrag an den Beschwerdeführer über Fr. 25'000 vom 22. November 2023 (act. 18/1) gelingt es dem Beschwerdeführer, die Tilgung der ersten drei Ratenzahlungen glaubhaft zu machen. Dies alleine reicht jedoch für einen Aufschub nach Art. 123 Abs. 1 SchKG nicht aus. Der Beschwerdeführer hat hierfür glaubhaft zu machen, dass er während der Aufschubsdauer sämtliche Raten tilgen kann. Für die weiteren Ratenzahlungen ist auf die zusätzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Zur behaupteten Forderung von Fr. 80'000 gegenüber H. gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass diese Forderung innert nützlicher Frist bezahlt werde. Die reine Behauptung, H. habe sich Mändlich verpflichtet, ihm den Betrag im ersten Quartal des Jahres 2024 zu bezahlen, reicht einerseits zur Glaubhaftmachung des Forderungsanspruchs sowie anderseits zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Zahlungsabsicht von H. nicht aus. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass der Betrag bei Nichtbezahlung in Deutschland innert nützlicher Frist eingetrieben werden könne. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe gegen H. bereits ei- nen rechtsKräftigen Rechtsöffnungstitel. Es muss erfahrungsgemäss davon ausgegangen werden, dass es soweit überhaupt ein Anspruch besteht bis zur Vollstreckung in Deutschland einige Monate dauern würde.
Zu den behaupteten ausstehenden Salürzahlungen der G. AG führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass dieses Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Die rechtliche Grundlage der behaupteten Ansprüche der G. AG gegenüber Dritten von Fr. 1'290'718.94 geht weder aus den Ausführungen noch aus den Beilagen hervor (act. 14/5a). Auch mit den weiteren Behauptungen (act. 12 S. 2) und Unterlagen (act. 14/5b-c) gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass die G. AG ihre Zahlungsschwierigkeiten innert kurzer Zeit überwinden und er zeitnah eine Zahlung von Fr. 160'000 erhalten werde.
Ebenso ist betreffend des behaupteten geplanten Verkaufs des Fahrzeuges zu unbestimmt, zu welchem Zeitpunkt und Preis er dieses tatsächlich verkaufen werde (act. 12 S. 2). Ein Nachweis über das behauptete telefonische Angebot ei- nes Händlers zum Kauf des Fahrzeuges für Fr. 55'000 liegt zudem nicht vor
(act. 17). Die reine Behauptung der Verkaufsabsicht reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus.
Zum geltend gemachten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 9'488 ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass neben der IV-Rente von Fr. 1'188 unklar ist, wie sich dieses zusammensetzt. Sofern der Beschwerdeführer behauptet, dass verschiedene Bekannte und Familienmitglieder ihm zugesagt hätten, für diesen Betrag aufzukommen, ist wiederum festzuhalten, dass diese Behauptung ohne schriftliche Zahlungsversprechen o. zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht. Ebenso fehlen detaillierte Angaben darüber, welche Freunde und Familienmitglie- der ihm zu welchem Zeitpunkt Zahlungen in welcher Höhe überweisen werden. Das behauptete Einkommen des Beschwerdeführers ist damit nicht glaubhaft gemacht. Ausserdem würde es für monatliche Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 13'000 offensichtlich nicht ausreichen.
Schliesslich ist hinsichtlich der beanstandeten Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 12 S. 3) unklar, woher der Beschwerdeführer die angebliche Verpflichtung des Betreibungsamtes, ihn über die notwendigen Unterlagen für einen Aufschub nach Art. 123 SchKG zu informieren, ableitet (act. 12 S. 3). Es wäre ihm freigestanden, beim Betreibungsamt vorgängig nachzufragen, welche Unterlagen und Nachweise er für das Gesuch hätte einreichen müssen. Zudem besteht seitens des Betreibungsamtes keine Pflicht, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Dies gilt insbesondere auch, da der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt durch J. gewerbsmässig vertreten war (vgl. act. 14/9) und aufgrund des angesetzten Verwertungsdatums am
23. November 2023 eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorlag. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, das Gesuch zu einem Früheren Zeitpunkt einzureichen. Betreffend der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass es sich beim beigezogenen Dokument um die Pfändungsurkunde der Pfändung Nr. 1 vom 22. März 2023 handelte (act. 7; act. 14/11), welche ihm als Schuldner ohnehin bekannt sein musste. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die ratenweise Tilgung der Schuld während der Aufschubsdauer glaubhaft zu machen. Ausserdem macht der Beschwerdeführer weder geltend noch weist er nach, dass er die Kosten der Anordnung und des Widerrufs der Verwertung bezahlt hätte (Art. 32 Abs. 1 VZG; vgl. E. 3. 1). Der vorinstanzliche Abweisungsentscheid ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Das Verfahren vor den kantonalen AufsichtsBehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 12 und act. 17, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an das Betreibungsamt Niederhasli, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen AufsichtsBehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi versandt am:
27. Dezember 2023
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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