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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 123 IPRG vom 2023

Art. 123 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 123 auf einen Antrag

Schweigt eine Partei auf einen Antrag zum Abschluss eines Vertrages, so kann sie sich für die Wirkungen des Schweigens auf das Recht des Staates berufen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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