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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 122c AIG vom 2022

Art. 122c Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 122c (1) Gemeinsame Bestimmungen für die Sanktionierung der Luftverkehrsunternehmen

1 Die Artikel 122a und 122b gelten unabhängig davon, ob die Sorgfalts- oder Meldepflicht in der Schweiz oder im Ausland verletzt wurde.

2 Zuständig für die Sanktionierung der Widerhandlungen nach den Artikeln 122a und 122b ist das SEM.

3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (2) . Es muss eröffnet werden:

  • a. im Fall einer Verletzung der Sorgfaltspflicht: spätestens zwei Jahre nach der betreffenden Einreiseverweigerung;
  • b. im Fall einer Verletzung der Meldepflicht: spätestens zwei Jahre nach dem Datum, an dem nach Artikel 104 Absatz 1 die Daten hätten übermittelt werden müssen.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
    (2) SR 172.021

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-597/2019Luftfahrt (Übriges)Beweis; Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Recht; Sorgfalt; Bundes; Sorgfaltspflicht; Luftverkehrsunternehmen; Beschwerdeführerin; Vermutung; Person; Reisedokument; Verfahren; Urteil; Kommentar; Beweislast; Behörde; Schweiz; Sanktion; Untersuchung; Partei; Reisedokumente; Sachverhalt; Einreise; Mitwirkung; Personen; Rechtlich; Kommentar; Sorgfaltspflichtverletzung
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