Art. 122 LEF dal 2025

Art. 122 In generale
1 I beni mobili e i crediti sono realizzati dall’ufficio d’esecuzione non prima di dieci giorni né più tardi di due mesi dal ricevimento della domanda di realizzazione. (1)
2 I frutti non ancora raccolti o separati dal suolo, non possono essere realizzati senza il consenso del debitore prima che siano giunti a maturità.
(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 122 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180164 | Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Betreibungs; Pfändung; SchKG; Beschwerde; Betreibungsamt; Liegenschaften; Sachen; Forderung; Entscheid; Vorinstanz; Forderungen; Schuldner; Verwertungsbegehren; Reihenfolge; Grundpfand; Grundstück; Strasse; Kanton; Betreibungen; Beschwerdeführern; Pfändungsgläubiger; Beschwerdegegner; -Strasse |
ZH | PS180225 | Abweisung Begehren auf Aktualisierung und Anpassung der Schätzung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Schätzung; Schuldnerin; Kammer; Betreibung; Verfahren; Betreibungsamt; Anpassung; Aktualisierung; Vorinstanz; Gutachten; SchKG; Grundstücke; Steigerung; Verwertung; Schätzwert; Gestaltungsplan; Verfügung; Pfändung; Sachverständige; Bundesgericht; Investoren; Gläubiger; Veränderungen; Neuschätzung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 490 (5A_783/2009) | Art. 97 und 116 SchKG; Umfang der Pfändung; Verwertungsbegehren. Nachträgliche Wertsteigerungen des Pfändungsguts bilden keinen Grund, die erfolgte Pfändung herabzusetzen (E. 4.4). Ein Verwertungsbegehren darf nicht mit einer Bedingung verknüpft werden. Insbesondere ist es unzulässig, im Verwertungsbegehren um Aufschub der Verwertung zu ersuchen (E. 4.6). | Pfändung; Konkurs; Verwertung; Betreibung; Liquidation; Aktien; SchKG; Über; Pfändung; Herabsetzung; Wertsteigerung; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Bewertung; Pfändungs; Überpfändung; Schätzung; Gläubiger; Konkursamt; Liegenschaft; Obergericht; Umstände; Objekt; Wertsteigerungen |
120 III 131 | Verwertung von im Prozess liegenden Forderungen (Art. 122, 125, 132 SchKG und Art. 1 Abs. 2 ZGB). Im Prozess liegende Forderungen stellen keine Vermögenswerte "anderer Art" im Sinne von Art. 132 SchKG dar. Sie sind deshalb grundsätzlich öffentlich zu versteigern, wenn keine Forderungsüberweisung nach Art. 131 SchKG zustande kommt. Das SchKG enthält diesbezüglich auch mit Blick auf den möglicherweise unbefriedigenden Versteigerungserlös solcher Forderungen keine Lücke, die nach Art. 1 Abs. 2 ZGB vom Gericht gefüllt werden könnte. | Forderung; SchKG; Forderungen; Verwertung; Gläubiger; Betreibungs; Versteigerung; Konkurs; Lücke; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Rekurrent; Rekurs; Gericht; Verwertungsart; Schuldbetreibung; Recht; Prozesse; Erich; Rekurrenten; Vorgehen; Urteil; Schuldbetreibungs; Forderungsüberweisung; Verfahren; ändeten |