HRegV Art. 122 - Hinweis auf die vorangehende Eintragung

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 122 HRegV vom 2025

Art. 122 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 122 (1) Hinweis auf die vorangehende Eintragung

Jeder Eintrag im Tagesregister muss einen Hinweis auf die Veröffentlichung des vorangehenden Eintrags der betreffenden Rechtseinheit im Schweizerischen Handelsamtsblatt enthalten; anzugeben sind:

  • a. (2) das Datum und die Nummer der Ausgabe;
  • b. die Meldungsnummer der elektronischen Veröffentlichung.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
    (2) Fassung gemäss Ziff. III der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    92 I 400Umwandlung einer altrechtlichen Genossenschaft in eine Handelsgesellschaft. Eine vor dem 1. Juli 1937 gegründete, den Vorschriften des revidierten OR (Art. 828 ff.) nicht entsprechende Genossenschaft ohne Liquidation in eine Aktiengesellschaft oder in eine Gesellschaftmit beschränkter Haftung umzuwandeln, ist seit der Aufhebung der Verordnung vom 29. Dezember 1939 über die Umwandlung von Genossenschaften in Handelsgesellschaften durch Bundesratsbeschluss vom 1. April 1966 nicht mehr möglich. Genossenschaft; Umwandlung; Bundesrat; ÜBest; Genossenschaften; Recht; Handelsgesellschaft; Handelsregister; Über; Liquidation; Frist; Vereinsdruckerei; Verordnung; Aktien; Handelsgesellschaften; Aktiengesellschaft; Pseudogenossenschaften; ätte; Bestimmungen; öglich; Betrieb; Bundesrates; önne; Übergangszeit; änkt; össische; Betriebsaktiengesellschaft; Handelsregisterführer; Statuten; Gesellschaft