LIFD Art. 120 - Prescrizione del diritto di tassare

Einleitung zur Rechtsnorm LIFD:



Art. 120 LIFD dal 2025

Art. 120 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 120 Prescrizione Prescrizione del diritto di tassare

1 Il diritto di tassare si prescrive in cinque anni dalla fine del periodo fiscale. Sono salvi gli articoli 152 e 184.

2 La prescrizione non decorre o è sospesa:

  • a. durante una procedura di reclamo, di ricorso o di revisione;
  • b. fino a quando il credito fiscale è assicurato da garanzie o fruisce di una dilazione di pagamento;
  • c. fino a quando né il contribuente, né il corresponsabile dell’imposta hanno domicilio o dimora fiscale in Svizzera.
  • 3 Un nuovo termine di prescrizione decorre con:

  • a. ogni atto ufficiale inteso all’accertamento o alla riscossione del credito fiscale, comunicato al contribuente o al corresponsabile dell’imposta;
  • b. ogni riconoscimento esplicito del debito fiscale da parte del contribuente o del corresponsabile dell’imposta;
  • c. la presentazione di una domanda di condono;
  • d. il promovimento di un’azione penale per sottrazione consumata d’imposta o per delitto fiscale.
  • 4 Il diritto di tassare si prescrive, in ogni caso, in 15 anni dalla fine del periodo fiscale.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 120 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2016.13SteuerbefreiungSteuer; Steueramt; Verein; Steuerbefreiung; Rekurrent; Gesuch; Steuerregister; Rekurrenten; Steuererklärung; Verfügung; Steuererklärungen; Rekurs; Praxis; Recht; Veranlagung; Vereins; Steuergericht; Steueramts; Pflicht; Existenz; Person; Einsprache; Steuern; Kanton
    LU7H 15 51Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren sind Entgelte für den Anschluss an öffentliche Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen.

    Mangels abweichender Regelung verjährt das Recht zur Erhebung von Anschlussgebühren innert fünf Jahren nach dem Anschluss des Grundstücks an das Versorgungs- bzw. Entsorgungsnetz.

    Die frühere Rechtsprechung, wonach für einmalige Gebühren eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gelten sollte, ist seit dem Inkrafttreten des Gebührengesetzes überholt.

    Anschluss; Gebühr; Gebühren; Verjährung; Wasser; Anschlussgebühr; Gemeinde; Wasserversorgung; Recht; Gebäudeversicherung; Rechnung; Verjährungsfrist; Kanalisation; Zeitpunkt; Regelung; Kanton; Siedlungsentwässerung; Gewässer; Reglement; Luzern; Gebührenforderung; Anschlussgebühren; Schlussabnahme; Baute; Regelungen; Abgabe; Bestimmungen; Forderung; GSchG; Abnahme

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/64Entscheid Steuerrecht Art. 13 und 19 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b Abs. 1 Satz 1 StHG. Aufgrund der konkreten Umstände gilt es als sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen hat. Er weist die Lösung vom bisherigen Wohnsitz und die Begründung des neuen Wohnsitzes nicht in ausreichendem Mass nach (Verwaltungsgericht, B 2019/64). Steuer; Quot; Wohnsitz; Kanton; Entscheid; Verfahren; Person; Recht; Steuerperiode; Vorinstanz; Steuerpflicht; Gemeinde; Erwägung; Umstände; Gallen; Beschwerdegegner; Wohnsitzes; Verfahrens; Veranlagung; Beschwerdeführers; Hinweis; Zugehörigkeit; Beweis; Tatsache; Verwaltungsgericht; Liegenschaft
    SGB 2018/4, B 2018/5Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG.Was auf der Stufe der Gesellschaft als eine verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird, bildet bei den Beteiligungsinhabern grundsätzlich einen geldwerten Vorteil. Lässt sich die Aufrechnung der geldwerten Leistung nicht auf die rechtskräftige Veranlagung der juristischen Person stützen, hat die Steuerbehörde die geldwerte Leistung der Gesellschaft an die ihr nahestehende Person nachzuweisen. Der Beschwerdeführer bestreitet, mit der Veräusserung der Grundstücke einen Gewinn in der Höhe der Aufrechnung erzielt zu haben. Die Höhe des Gewinns aus der Grundstücksveräusserung lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen (Verwaltungsgericht, B 2018/4 und B 2018/5). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom Steuer; Beschwerde; Entscheid; Vorinstanz; Kanton; Recht; Bundes; Veranlagung; Verjährung; Gesellschaft; Beschwerdeverfahren; Aufrechnung; Bundessteuer; Verwaltungsgericht; Gewinn; Millionen; Franken; Einkommen; Erwägung; Leistung; Grundstück; Verfahren; Kantons; Beteiligungsinhaber; Gemeindesteuern; Gewinnausschüttung; Rechtsmittel; Erwägungen; Person; Beschwerdegegner
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 II 26 (9C_711/2022)
    Regeste
    Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2).
    Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung
    145 II 130 (2C_884/2018)Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3). Veranlagung; Steuerforderung; Verjährung; Anerkennung; Steuererklärung; Steuerperiode; Person; Veranlagungsverjährung; Unterbrechung; E-Mail; KStA/SG; Frist; Verhalten; Steuerperioden; Steuerpflicht; Veranlagungsverfügung; Steuerpflichtigen; Bundessteuer; MWSTG; Urteil; Kantons

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BV.2011.1Säumnis (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).Steuer; Untersuchung; Verdacht; Recht; VStrR; Veranlagung; Steuerhinterziehung; Wohnsitz; Steuerperiode; Bundesstrafgericht; Bundessteuer; Verfahren; Konto; Beschwerdekammer; Entscheid; Apos;; Steuerwiderhandlung; Ehegatten; Steuerwiderhandlungen; Bundesstrafgerichts; Bundesgesetz; Schweiz; Gesellschaft; Veranlagungsverjährung; Verdachts

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Kaufmann, Richner, Frei Hand zum DBG, Zürich2003
    Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2000