Art. 120 LIFD de 2024

Art. 120 Prescription Prescription du droit de taxer
1 Le droit de procéder la taxation se prescrit par cinq ans compter de la fin de la période fiscale. Les art. 152 et 184 sont réservés.
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4 La prescription du droit de procéder la taxation est acquise dans tous les cas quinze ans après la fin de la période fiscale.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 120 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2016.13 | Steuerbefreiung | Steuer; Steueramt; Verein; Steuerbefreiung; Rekurrent; Gesuch; Steuerregister; Rekurrenten; Steuererklärung; Verfügung; Steuererklärungen; Rekurs; Praxis; Recht; Veranlagung; Vereins; Steuergericht; Steueramts; Pflicht; Existenz; Person; Einsprache; Steuern; Kanton |
LU | 7H 15 51 | Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren sind Entgelte für den Anschluss an öffentliche Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen. Mangels abweichender Regelung verjährt das Recht zur Erhebung von Anschlussgebühren innert fünf Jahren nach dem Anschluss des Grundstücks an das Versorgungs- bzw. Entsorgungsnetz. Die frühere Rechtsprechung, wonach für einmalige Gebühren eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gelten sollte, ist seit dem Inkrafttreten des Gebührengesetzes überholt. | Anschluss; Gebühr; Gebühren; Verjährung; Wasser; Anschlussgebühr; Gemeinde; Wasserversorgung; Recht; Gebäudeversicherung; Rechnung; Verjährungsfrist; Kanalisation; Zeitpunkt; Regelung; Kanton; Siedlungsentwässerung; Gewässer; Reglement; Luzern; Gebührenforderung; Anschlussgebühren; Schlussabnahme; Baute; Regelungen; Abgabe; Bestimmungen; Forderung; GSchG; Abnahme |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/64 | Entscheid Steuerrecht Art. 13 und 19 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b Abs. 1 Satz 1 StHG. Aufgrund der konkreten Umstände gilt es als sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen hat. Er weist die Lösung vom bisherigen Wohnsitz und die Begründung des neuen Wohnsitzes nicht in ausreichendem Mass nach (Verwaltungsgericht, B 2019/64). | Steuer; Quot; Wohnsitz; Kanton; Entscheid; Verfahren; Person; Recht; Steuerperiode; Vorinstanz; Steuerpflicht; Gemeinde; Erwägung; Umstände; Gallen; Beschwerdegegner; Wohnsitzes; Verfahrens; Veranlagung; Beschwerdeführers; Hinweis; Zugehörigkeit; Beweis; Tatsache; Verwaltungsgericht; Liegenschaft |
SG | B 2018/4, B 2018/5 | Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG.Was auf der Stufe der Gesellschaft als eine verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird, bildet bei den Beteiligungsinhabern grundsätzlich einen geldwerten Vorteil. Lässt sich die Aufrechnung der geldwerten Leistung nicht auf die rechtskräftige Veranlagung der juristischen Person stützen, hat die Steuerbehörde die geldwerte Leistung der Gesellschaft an die ihr nahestehende Person nachzuweisen. Der Beschwerdeführer bestreitet, mit der Veräusserung der Grundstücke einen Gewinn in der Höhe der Aufrechnung erzielt zu haben. Die Höhe des Gewinns aus der Grundstücksveräusserung lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen (Verwaltungsgericht, B 2018/4 und B 2018/5). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom | Steuer; Beschwerde; Entscheid; Vorinstanz; Kanton; Recht; Bundes; Veranlagung; Verjährung; Gesellschaft; Beschwerdeverfahren; Aufrechnung; Bundessteuer; Verwaltungsgericht; Gewinn; Millionen; Franken; Einkommen; Erwägung; Leistung; Grundstück; Verfahren; Kantons; Beteiligungsinhaber; Gemeindesteuern; Gewinnausschüttung; Rechtsmittel; Erwägungen; Person; Beschwerdegegner |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 II 26 (9C_711/2022) | Regeste Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2). | Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung |
145 II 130 (2C_884/2018) | Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3). | Veranlagung; Steuerforderung; Verjährung; Anerkennung; Steuererklärung; Steuerperiode; Person; Veranlagungsverjährung; Unterbrechung; E-Mail; KStA/SG; Frist; Verhalten; Steuerperioden; Steuerpflicht; Veranlagungsverfügung; Steuerpflichtigen; Bundessteuer; MWSTG; Urteil; Kantons |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2011.1 | Säumnis (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). | Steuer; Untersuchung; Verdacht; Recht; VStrR; Veranlagung; Steuerhinterziehung; Wohnsitz; Steuerperiode; Bundesstrafgericht; Bundessteuer; Verfahren; Konto; Beschwerdekammer; Entscheid; Apos;; Steuerwiderhandlung; Ehegatten; Steuerwiderhandlungen; Bundesstrafgerichts; Bundesgesetz; Schweiz; Gesellschaft; Veranlagungsverjährung; Verdachts |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Kaufmann, Richner, Frei | Hand zum DBG, Zürich | 2003 |
Schweizer | Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht | 2000 |