VwVG Art. 12 -

Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 12 VwVG vom 2022

Art. 12 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 12 D. Feststellung des Sachverhaltes I. Grundsatz

Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:

  • a. Urkunden;
  • b. Auskünfte der Parteien;
  • c. Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
  • d. Augenschein;
  • e. Gutachten von Sachverständigen.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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