Art. 12 LP de 2025

Art. 12 Paiements en mains de l’office des poursuites
1 L’office des poursuites est tenu d’accepter les paiements faits pour le compte du créancier poursuivant.
2 Le débiteur est libéré par ces paiements.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 12 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS220120 | Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt) | Betreibung; Betreibungs; Pfändung; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Schuld; Beschwerdeführers; Pfändungs; Entscheid; Betreibungsbeamte; Aufsichtsbehörde; Urteil; Recht; Betreibungsamtes; Beschwerdeverfahren; Ziffer; Kammer; Beschwerdeantrag; Verfahren; Vorbringen; Konkurs; Volketswil; Kanton; Obergericht; Schuldbetreibung; Sinne |
ZH | PS220152 | Aufhebung einer Betreibung | Betreibung; Recht; SchKG; Verfahren; Betreibungs; Vollmacht; Winterthur; Zahlung; Zahlungsbefehl; Rechtsanwalt; Aufhebung; Vorinstanz; Entscheid; Betreibungsamt; Gericht; Obergericht; Bezirksgericht; Gesuch; Verfügung; Einstellung; Betreibungsregister; Rechtsmittel; Vertretung; Klage; Fortsetzungsbegehren; Bundesgericht; Kantons; Stiftung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 IV 74 (1B_59/2021) | Regeste Art. 266 StPO ; vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen. Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen Beschlagnahme (E. 3.1) und zur vorzeitigen Verwertung (E. 3.2 und 3.3). Pflicht zur bestmöglichen Wahrung der Interessen des Staates und der betroffenen Person bei der vorzeitigen Verwertung (E. 3.4). Berücksichtigung der konkreten Situation sowie der Beschaffenheit und der Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Modalitäten der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen (E. 4.4). | Verwertung; Staatsanwaltschaft; Kryptobestände; Verfügung; Vermögenswert; Vermögenswerte; Vorinstanz; SchKG; Interesse; Beschwerdeführers; Interessen; Konto; Beschlag; Urteil; Beschlagnahme; Person; Kommentar; Werte; Verkauf; Staates; Schweizer; édure; énale; Markt; E-Mails; Veräusserung |
139 III 491 (5A_258/2013) | Art. 174 Abs. 2 SchKG; Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis. Mit der auf 1. Januar 2011 in Kraft getretenen redaktionellen Anpassung ist keine materielle Gesetzesänderung verbunden. Nach wie vor hat der Schuldner die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und sind mit dieser auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe i.S. von Ziff. 1-3 einzureichen (E. 4). | Konkurs; SchKG; Noven; Entscheid; Auslegung; Zahlung; Konkurse; Urteil; Schuldner; Betreibung; Novenrecht; Wortlaut; Gesetzes; Bezug; Beschwerdefrist; Frist; Zahlungsfähigkeit; Urkunden; Konkursaufhebungsgründe; Konkurseröffnung; Fassung; Einlegung; Rechtsmittels; Betreibungsamt; Revision; Zusammenhang; Rechtsmittels; Wille |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Staehelin, Frank | Basler Kommentar Bundesgesetzüber Schuldbetreibung und Konkurs I | 2021 |