Art. 12 OR dal 2023
Art. 12 1. Richiesta dalla legge a. Portata
Quando la legge prescrive per un contratto la forma scritta, questa s’intende richiesta per ogni modificazione del contratto medesimo, ad eccezione di quelle stipulazioni complementari accessorie, che non siano in contraddizione coll’atto.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | AP/2010/208 | - | Parcelle; Accès; Demande; Condition; Contrat; Construire; Permis; Construction; L'art; Demandeur; Terrain; Conclu; était; Recours; Corbeyrier; Demandeurs; Partie; Recourant; Notaire; Acquéreurs; Compte; Présent; Chalet; Défendeur; Position; Intimés; Clause; Parties; Témoin; Servitude |
SG | BZ.2006.54 | Entscheid Art. 12 und 115 OR (SR 220). Abgrenzung zwischen formbedürftiger Vertragsänderung und formfreier Aufhebung einer Forderung. Aufhebungsvereinbarungen, die ganze Vertragsverhältnisse betreffen, können formfrei abgeschlossen werden. Den Parteien des Aufhebungsvertrags steht es frei, die Modalitäten der Aufhebung des zwischen ihnen bestehenden Vertrags umfassend und inklusive der Fragen der Rückleistung von allenfalls schon (teilweise) erfüllten Forderungen und möglichen Entschädigungen der einen an die andere Partei zu regeln (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 17. Oktober 2007, BZ. 2006.54).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_49/2008 neues Fenstervom 9. April 2008). | Vereinbarung; Klägerin; Beklagte; Vertrag; Vertrags; Grundstück; Kaufvertrag; Partei; Aufhebung; Berufung; Zahlung; Parteien; Verkauf; Beklagten; Aufgehoben; Anzahlung; Zwischen; Stelle; Abschluss; Werkvertrag; Forderung; November; Gewinn; Stellt; Schlossen; Dritte; Verkaufs; Könne |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 1 (8C_402/2019) | Frist für die Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen; Gesetzeslücke. Wo das massgebliche Einzelgesetz (hier das UVG für eine Rente der Unfallversicherung) keine Regelung enthält, gilt für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter sozialversicherungsrechtlicher Forderungen auch nach Inkrafttreten des ATSG zweigübergreifend eine Frist von zehn Jahren gemäss BGE 127 V 209 (E. 8). | Rente; Vollstreckung; Renten; Frist; Rechtskräftig; Recht; Leistungen; Beschwerde; Festsetzung; Rentenbetreffnisse; Verwirkt; Vollstreckungsverwirkung; Fünfjährige; Verfügung; Zehnjährige; Festgesetzt; Gericht; Verwirkung; Einsprache; Zugesprochen; Gesprochene; Gesetzte; Einspracheentscheid; Forderung; Festsetzungs; Gelte; Forderung; Zahlte; Erwerbsunfähigkeit; Festgesetzte |
144 III 217 (5A_363/2017) | Art. 518 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 97, Art. 398 Abs. 2 und Art. 400 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin. Zur Frage, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker mit einer Verantwortlichkeitsklage auf Ersatz des Schadens belangen kann, den sie dadurch erlitten haben will, dass der Willensvollstrecker durch die vorwerfbar pflichtwidrige Berechnung seines Honorars das Reinvermögen des Nachlasses vermindert und so das Quotenvermächtnis geschmälert hat (E. 5.2 und 5.3). | Willen; Willensvollstrecker; Vermächtnis; Beschwerde; Vermächtnisnehmer; Verantwortlichkeit; Nachlass; Beschwerdeführerin; Erben; Honorar; Erblasser; Verantwortlichkeitsklage; Beschwerdegegner; Vermächtnisse; Quote; Willensvollstreckers; Schaden; Quotenvermächtnis; Recht; Bundesgericht; Entscheid; Urteil; Schuld; KÜNZLE; Erbschaft; Nachlasses; Appellationsgericht |