Art. 12 Absatzförderung
1 Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten und Produzentinnen, der Verarbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizerischer Landwirtschaftsprodukte im In- und Ausland mit Beiträgen unterstützen. (1)
2 Zu diesem Zweck kann er auch die Kommunikation zu den von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen unterstützen. (1)
3 Er kann für die Koordination der unterstützten Massnahmen im In- und Ausland sorgen und namentlich ein gemeinsames Erscheinungsbild festlegen. (1)
4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Verteilung der Mittel fest.
(1) (2)BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-6198/2008 | GUB/GGA | Erzeugnis; Beschwerde; Ursprung; Erzeugnisse; Verordnung; Ursprungs; Produkt; Geschützt; Schutz; Ursprungsbezeichnung; Bundes; Bezeichnung; GUB/GGA; Geschützte; Recht; GGA-Verordnung; GUB/GGA-Verordnung; Vorinstanz; Kennzeichnung; Försterkäse; Beschwerdeführerin; Vacherin; Erzeugnisses; Ursprungsbezeichnungen; Käse; Wirtschaftliche; Herkunft; Botschaft; Landwirtschaftliche |
B-2139/2006 | Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fette | Bundesamt; Beschwerde; Absatz; Absatzförderung; Beschwerdeführerin; Personal; Landwirtschaft; Anrechenbar; Rechnung; Anrechenbare; Absatzförderungsverordnung; Projekt; Arbeitsaufwendungen; Anrechenbaren; Verfügung; Auslegung; Recht; Vollkosten; Verordnung; Finanzhilfe; Personalkosten; Personalaufwand; Abrechnung; Landwirtschaftliche; Milch; Verfahren; Projekte; Bundesverwaltungsgericht; Extern |