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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 12 LwG vom 2024

Art. 12 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 12 Absatzförderung

1 Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten und Produzentinnen, der Verarbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizerischer Landwirtschaftsprodukte im In- und Ausland mit Beiträgen unterstützen. (1)

2 Zu diesem Zweck kann er auch die Kommunikation zu den von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen unterstützen. (1)

3 Er kann für die Koordination der unterstützten Massnahmen im In- und Ausland sorgen und namentlich ein gemeinsames Erscheinungsbild festlegen. (1)

4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Verteilung der Mittel fest.

(1) (2)
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6198/2008GUB/GGAErzeugnis; Beschwerde; Ursprung; Erzeugnisse; Verordnung; Ursprungs; Produkt; Geschützt; Schutz; Ursprungsbezeichnung; Bundes; Bezeichnung; GUB/GGA; Geschützte; Recht; GGA-Verordnung; GUB/GGA-Verordnung; Vorinstanz; Kennzeichnung; Försterkäse; Beschwerdeführerin; Vacherin; Erzeugnisses; Ursprungsbezeichnungen; Käse; Wirtschaftliche; Herkunft; Botschaft; Landwirtschaftliche
B-2139/2006Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fetteBundesamt; Beschwerde; Absatz; Absatzförderung; Beschwerdeführerin; Personal; Landwirtschaft; Anrechenbar; Rechnung; Anrechenbare; Absatzförderungsverordnung; Projekt; Arbeitsaufwendungen; Anrechenbaren; Verfügung; Auslegung; Recht; Vollkosten; Verordnung; Finanzhilfe; Personalkosten; Personalaufwand; Abrechnung; Landwirtschaftliche; Milch; Verfahren; Projekte; Bundesverwaltungsgericht; Extern
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