E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 12 AHVG vom 2023

Art. 12 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 12 B. Die Beiträge der Arbeitgeber Beitragspflichtige Arbeitgeber

1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.

2 Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. (1)

3 Vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:

  • a. der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
  • b. der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. (2)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 12 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAHV 2011/6Entscheid Art. 1a Abs. 1 lit. b und Art. 12 Abs. 1 AHVG. Art. 13. Abs. 2 lit. a Vo 1408/71. AHV-Beitragspflicht. In der Schweiz beschäftigte "Hostessen im Erotikgewerbe" sind grundsätzlich am Beschäftigungsort (Schweiz) sozialversichert. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschäftigung in weiteren Mitgliedstaaten, die eine Versicherungsunterstellung am Wohnort (Ungarn, Slowakei, Rumänien) zur Folge hätte, ist nicht dargetan (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2012, AHV 2011/6).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 22. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich, Advokatur & Notariat, Winkelriedstrasse 23, Arbeit; Schweiz; Beschwerde; Sozialversicherung; Tätig; Gebiet; Sozialversicherungsanstalt; Beschwerdeführerin; Arbeitnehmerin; Arbeitgeber; Versichert; Erwerbstätigkeit; Jeweils; Beschäftigt; Wohnsitz; Anderen; Arbeitnehmerinnen; Gallen; Mitarbeiter; Erwerbsort; Frauen; Kantons; Personen; Wohnort; Mitgliedstaats; Lohnsumme; Versicherungspflicht; Tätigkeit
    SGAHV 2009/16Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. q und 8ter AHVV. Umstritten war, ob die Ausgleichskasse die vom Härtefonds einer Wohlfahrtsstiftung zugunsten einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommene Einmaleinlage in deren Pensionskasse zur lebenslangen Rentenerhöhung zu Recht als massgebenden Lohn qualifizierte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2010, AHV 2009/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2010. Arbeitgeber; Leistung; Leistungen; Beschwerde; Würden; Urteil; Wohlfahrtsfonds; Massgebenden; Beitragspflicht; Vorsorge; Arbeitgeberin; Führe; Würden; Wohlfahrtsstiftung; Ausgleich; Stehen; Beschwerdeführerin; Arbeitnehmer; Einsprache; Patronale; Ausgleichskasse; Stiftung; Pensionskasse; Streitige; Renten; Ausgerichtet; Massgebender; Einmaleinlage; Rentenerhöhung

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAHV 2011/6Entscheid Art. 1a Abs. 1 lit. b und Art. 12 Abs. 1 AHVG. Art. 13. Abs. 2 lit. a Vo 1408/71. AHV-Beitragspflicht. In der Schweiz beschäftigte "Hostessen im Erotikgewerbe" sind grundsätzlich am Beschäftigungsort (Schweiz) sozialversichert. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschäftigung in weiteren Mitgliedstaaten, die eine Versicherungsunterstellung am Wohnort (Ungarn, Slowakei, Rumänien) zur Folge hätte, ist nicht dargetan (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2012, AHV 2011/6).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 22. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich, Advokatur & Notariat, Winkelriedstrasse 23, Arbeit; Beschwerde; Schweiz; Sozialversicherung; Sozialversicherungsanstalt; Gebiet; Beschwerdeführerin; Arbeitgeber; Arbeitnehmerin; Recht; Wohnsitz; Beschäftigt; Frauen; Mitarbeiter; Erwerbsort; Arbeitnehmerinnen; Erwerbstätigkeit; Gallen; Lohnsumme; Wohnort; Personen; Höhe; Kantons; Versicherungspflicht; Mitgliedstaats; Ungarn; Mitarbeiterinnen; Heimatland; Slowakei
    SGAHV 2009/16Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. q und 8ter AHVV. Umstritten war, ob die Ausgleichskasse die vom Härtefonds einer Wohlfahrtsstiftung zugunsten einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommene Einmaleinlage in deren Pensionskasse zur lebenslangen Rentenerhöhung zu Recht als massgebenden Lohn qualifizierte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2010, AHV 2009/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2010. Arbeitgeber; Leistung; Leistungen; Beschwerde; Wohlfahrtsfonds; Urteil; Beitragspflicht; Recht; Vorsorge; Leistung; Arbeitgeberin; Wohlfahrtsstiftung; Würden; Beschwerdeführerin; Ausgleich; Rente; Arbeitnehmer; Pensionskasse; Patronale; Ausgleichskasse; Streitige; Stiftung; Einsprache; Renten; Bundesgericht; Arbeitgebers; Betrag; Rechtsprechung; Rentenerhöhung; Einmaleinlage
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 174 (9C_692/2020)
    Regeste
    Art. 12 Abs. 2 AHVG ; Beitragspflicht des Arbeitgebers; Betriebsstätte. Art. 12 Abs. 2 AHVG schafft nicht mehrere in Frage kommende Schuldner, sondern knüpft für die Beitragspflicht ausschliesslich beim Arbeitgeber an (E. 6).
    Arbeitgeber; Betrieb; Betriebsstätte; Beschwerde; Operations; Rasier; Ausgleichskasse; Beitragspflicht; Beschwerdegegnerin; Switzerland; Arbeitnehmer; Schweiz; UberPop; Beitragspflichtig; Urteil; Einsprache; UberPop-Fahrer; Beiträge; Feststellung; Arbeitgeberin; Erwägung; Entscheid; Bezug; Selbstständige; Wortlaut; Arbeitgebers; Wonach; Einspracheentscheid; Sozialversicherungsbeiträge; Ausländische
    137 V 321 (9C_12/2011)Art. 5 Abs. 2 und 4 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. h und Art. 8 lit. a AHVV; freiwillige Vorsorgekapitalleistungen eines patronalen Wohlfahrtsfonds als massgebender Lohn. Nach einer objektbezogenen Betrachtungsweise kann die Beitragspflicht auch gegeben sein, wenn ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber eine Zuwendung tätigt, sofern diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Zuwendungen patronaler Wohlfahrtsfonds sind als Ermessensleistungen grundsätzlich beitragspflichtig (E. 3.1). Stellungnahmen in der Doktrin (E. 3.2). Konzeption der Beitragsordnung gemäss Art. 6 ff. AHVV im vorsorgerechtlichen Kontext (E. 3.3). Folgerungen im Einzelfall (E. 4). Arbeit; Arbeitgeber; Leistung; Wohlfahrtsfonds; Vorsorge; Patronale; Leistungen; Person; Leistungen; Recht; Reglementarisch; Beitragspflicht; Personalfürsorgestiftung; Verhält; Patronalen; Arbeitsverhältnis; Zuwendung; Arbeitgebers; Reglementarische; Stiftung; Urteil; Vorsorgeeinrichtung; Beiträge; Patronaler; Wirtschaftlich; Ermessen; Zuwendungen; Arbeitnehmer; Freiwillig; Freiwillige

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-643/2020Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBeschwerde; Arbeit; Beschwerdeführerin; Anschluss; B-act; Verfügung; Vorsorge; Bundes; Recht; Arbeitgeber; Beweis; Vorinstanz; Zwangsanschluss; Vorsorgeeinrichtung; Partei; Berufliche; Beilage; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Arbeitnehmer; Versichern; Auffangeinrichtung; Höhe; Parteien; Person; Verfahren; Rückwirkend; Obligatorisch; Pelversicherung
    C-4359/2019Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungArbeit; Beschwerde; Arbeitgeber; Beschwerdeführerin; Recht; Vorsorge; Arbeitnehmer; Anschluss; ANobAG; ANobAG Auffangeinrichtung; Vereinbarung; Schlossen; Versicherung; Rinstanz; Schweiz; Vertrauen; Vorinstanz; Vorsorgeeinrichtung; BVGer; Vertrauens; Pflicht; Urteil; Arbeitgebers; Dienstvertrag; Sozialversicherung; Verordnung; Angeschlossen
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz