Art. 119 CC de 2024

Art. 119 Chapitre III: Des effets du divorce
L’époux qui a changé de nom lors de la conclusion du mariage conserve ce nom après le divorce; il peut toutefois déclarer en tout temps l’officier de l’état civil vouloir reprendre son nom de célibataire.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 119 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC220010 | Ehescheidung | Berufung; Parteien; Scheidung; Berufungskläger; Recht; Urteil; Begründung; Entscheid; Gericht; Rechtsmittel; Scheidungsurteil; Gesuchsteller; Vorinstanz; Bundesgericht; Berufungsverfahren; Obergericht; Berufungsbeklagte; Vereinbarung; Vorsorge; Parteientschädigung; Scheidungsurteils; Bezirksgericht; Verhandlung; Willen; Zivilkammer; Oberrichter; Unterhalt |
ZH | PC130051 | Ungültigkeit der Ehe | Recht; Einzelgericht; Gesuch; Rechtspflege; Verfügung; Gewährung; Beklagten; Verfahren; Entscheid; Kantons; Namensänderung; Antrag; Urteil; Beschwerdegegner; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Ungültigkeit; Schweiz; Rechtshilfeweg; Hinweis; Akten; Einzelgerichts; Über |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.399 | Führerausweisentzug / verkehrspsychologische Untersuchung | Fahreignung; Recht; Polizist; Führerausweis; Polizei; Person; Polizisten; Verkehr; Motor; Gesuch; Motorfahrzeug; Fahrzeug; Rechtspflege; Strassenverkehr; Solothurn; Polizeifahrzeug; Fahreignungsuntersuchung; Untersuchung; Verwaltungsgericht; Verfügung; Zweifel; Entscheid; Schweizerische; Einkommen; Kollision; Verfahren; Beschwerde; Personen |
BS | ZB.2023.38 | - | Berufung; Kinder; Ehemann; Ehefrau; Berufungskläger; Sorge; Berufungsbeklagte; Apos; Kontakt; Ehegatte; Ehegatten; Recht; Entscheid; Verfahren; Basel; Scheidung; Basel-Stadt; Gericht; Annäherungs; Akten; Wohnung; Kindern; Kontaktverbot; Ehemannes; Berufungsbeklagten; Betrag; Mutter; Eltern |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 97 (5A_477/2010) | Art. 30 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 ZGB; Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen. Der Wunsch einer 56-jährigen Person, nach der Adoption den bisherigen Familiennamen weiterzuführen, bringt die enge Verbindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit zum Ausdruck und genügt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um die Namensänderung zu bewilligen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3). | Namens; Adoption; Familiennamen; Recht; Urteil; Namensänderung; Erwachsenen; Person; Rechtsprechung; Appenzell; Ausserrhoden; Persönlichkeit; Bundesgericht; Erwachsenenadoption; Interesse; Namensführung; Zivilsachen; Wunsch; Verwaltungsgericht; Beibehaltung; Namenswechsel; Familiennamens; Kantons; Gesuch; Kindes; Regierung; HEGNAUER |
130 II 169 | Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Einvernahme der Ex-Ehefrau als Auskunftsperson (Art. 12 lit. c VwVG) oder als Zeugin (Art. 14 VwVG, Art. 49 BZP); im vorliegenden Fall kein Teilnahmerecht des früheren Ehemannes. Die Zeugeneinvernahme ist im Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die strenge Strafsanktion wegen falschen Zeugnisses ein subsidiäres Beweismittel (E. 2.3.3). Während im Zivilprozess die Zeugeneinvernahme (Art. 42 ff. BZP) die Regel und der Einzug von Auskünften die Ausnahme bildet, verhält es sich im Verwaltungsprozess umgekehrt, kommt doch die Zeugeneinvernahme nur zum Zug, wenn der Sachverhalt auf andere Weise, beispielsweise durch Auskünfte von Drittpersonen, nicht hinreichend abgeklärt werden kann (E. 2.3.4). In sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18 VwVG sind auch Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen vorliegend nicht missbraucht und das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn sie zur Wahrung privater Interessen der Ex-Ehefrau den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Teilnahme an der Anhörung gebilligt hat (E. 2.3.5). | Ehefrau; Ex-Ehefrau; Verwaltung; Verwaltungs; Zeugen; Zeugeneinvernahme; Auskünfte; Auskunft; Einvernahme; Scheidung; Zeugnis; Schweiz; Gemeinschaft; Einbürgerung; Sachverhalt; Parteien; Gehör; Schweizer; Bundes; Beweis; Auskunftsperson; Vorinstanz; Ermessen; Teilnahme; Anhörung; Protokoll; Recht; Drittperson; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde |