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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 119 HRegV vom 2023

Art. 119 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 119 (1) Personenangaben

1 Einträge zu natürlichen Personen müssen die folgenden Angaben enthalten:

  • a. den Familiennamen;
  • b. mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen;
  • c. auf Verlangen, Ruf-, Kose-, Künstler-, Allianz-, Ordens-, oder Partnerschaftsnamen;
  • d. die politische Gemeinde des Heimatortes oder, bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit;
  • e. die politische Gemeinde des Wohnsitzes oder, bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung;
  • f. falls belegt, schweizerische oder gleichwertige ausländische akademische Titel;
  • g. die Funktion, die die Person in der Rechtseinheit wahrnimmt;
  • h. die Art der Zeichnungsberechtigung oder der Hinweis, dass die Person nicht zeichnungsberechtigt ist;
  • i. die nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen.
  • 2 Die Schreibweise des Familiennamens, Ledignamens und der Vornamen richtet sich nach dem Ausweisdokument, auf dessen Grundlage die Angaben zur Person erhoben wurden (Art. 24b).

    3 Werden Rechtseinheiten als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss dieser Eintrag die folgenden Angaben enthalten:

  • a. wenn die Funktionsinhaberin selbst im Handelsregister eingetragen ist:
  • 1. die Firma, den Namen oder die Bezeichnung in der im Handelsregister eingetragenen Fassung,
  • 2. die Unternehmens-Identifikationsnummer,
  • 3. den Sitz,
  • 4. die Funktion;
  • b. wenn die Funktionsinhaberin selbst nicht im Handelsregister eingetragen ist:
  • 1. den Namen oder die Bezeichnung,
  • 2. gegebenenfalls die Unternehmens-Identifikationsnummer,
  • 3. den Hinweis, dass die Rechtseinheit nicht im Handelsregister eingetragen ist,
  • 4. den Sitz,
  • 5. die Funktion.
  • 4 Werden Rechtsgemeinschaften als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss im Eintrag angegeben werden, aus welchen Personen diese Gemeinschaften bestehen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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