BV Art. 119 - Medischina da reproducziun e tecnologia da gens sin il sectur uman

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Art. 119 Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV) drucken

Art. 119 Medischina da reproducziun e tecnologia da gens sin il sectur uman

1 L’uman è protegì dal diever abusiv da la medischina da reproducziun e da la tecnologia da gens.

2 La Confederaziun decretescha prescripziuns davart il tractament da schermenza e dal patrimoni genetic da l’uman. Ella procura per la protecziun da la dignitad dals umans, da la persunalitad e da la famiglia ed observa particularmain ils suandants princips:

  • a. Tuts geners da clonar ed intervenziuns en il patrimoni genetic da cellas sexualas e d’embrios èn scumandads.
  • b. Schermenzas e patrimonis genetics na umans na dastgan betg vegnir transferids en schermenzas umanas u vegnir unids cun quellas.
  • c. (1) Las proceduras da reproducziun cun agid da la medischina dastgan be vegnir applitgadas, sche la sterilitad u il privel dal transferiment d’ina greva malsogna na po betg vegnir elimin autramain, dentant betg per obtegnair tschertas qualitads tar l’uffant u per far perscrutaziuns; la fructificaziun da cellas d’ov umanas ordaifer il corp da la dunna è permessa be sut las cundiziuns fixadas da la lescha; ordaifer il corp da la dunna dastg’ins sviluppar mo tantas cellas d’ov umanas ad embrios sco quai ch’ins dovra per la reproducziun cun agid da la medischina.
  • d. La donaziun d’embrios e tuts geners da maternitads fittadas èn scumandads.
  • e. Cun schermenzas umanas e cun products ord embrios na dastga betg vegnir fatg commerzi.
  • f. Il patrimoni genetic d’ina persuna dastga sulettamain vegnir analis , registr u pales , sche la persuna pertutgada dat il consentiment u sche la lescha prescriva quai.
  • g. Mintga persuna ha access a las datas davart ses origin genetic.
  • (1) Accept en la votaziun dal pievel dals 14 da zer. 2015, en vigur dapi ils 14 da zer. 2015 (COF dals 12 da dec. 2014, COCF dals 21 d’avust 2015 – AS 2015 2887; BBl 2013 5853; 2014 9675; 2015 6313).

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    Art. 119 Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2007 2AGVE 2007 2 S.25 2007 Zivilrecht 25 B. Registerrecht 2 Kenntnis der eigenen Abstammung Der verfassungsrechtliche Anspruch...Abstammung; Daten; Anspruch; Vater; Eltern; Vaters; Person; Bekanntgabe; Schweizer; Recht; Zugang; Register; Zivilstandsamt; Zahlvater; Bundesverfassung; Samenspende; Eidgenössischen; FMedG; Zivilstandswesen; Reusser/; Kindes; Personalien; Angehörige; Zivilrecht; Erzeuger; Ehefrau

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2013/158Urteil Die in eingetragener Partnerschaft lebenden im Kanton St. Gallen heimatberechtigten Beschwerdebeteiligten ersuchten das kantonale Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vergeblich um Anerkennung einer kalifornischen Geburtsurkunde, welche sie als Eltern eines mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Partner gezeugten und von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes ausweist. Die Geburtsurkunde stützt sich auf ein kalifornisches Gerichtsurteil, nach welchem die Leihmutter und ihr Ehegatte weder ihre Elternrechte ausüben noch ihren Elternpflichten nachkommen wollen. Den von den Beschwerdebeteiligten erhobenen Rekurs hat das Departement des Innern geschützt und ihre Eintragung als Väter im schweizerischen Personenstandsregister angeordnet. Dagegen hat die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Behörde jedoch anzuweisen, sämtliche vorhandenen Informationen zur Abstammung des Kindes im Register festzuhalten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigt die Anerkennung der doppelten Vaterschaft und ergänzt den Rekursentscheid des Departements des Innern, indem es die Behörde anweist, zur Gewährleistung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung einerseits Name des biologischen Vaters sowie Namen, Herkunft und Wohnsitz der Leihmutter und anderseits den Umstand, dass die Identität der Eizellenspenderin nicht bekannt ist, im Register festzuhalten.Die Anerkennung der kalifornischen Geburtsurkunde und des kalifornischen Urteils verletzen unter Berücksichtigung der abzuwägenden Interessen den schweizerischen Ordre public nicht. Die Beschwerdebeteiligten haben das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der Leihmutterschaft und das gesetzliche Verbot der Eizellenspende umgangen, indem sie sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer ausländischen Rechtsordnung, welche keine solchen Verbote vorsieht, erfüllten. Damit haben sie sich zwar über die Wertvorstellungen des schweizerischen Verfassungs- und Gesetzgebers hinweggesetzt. Die von ihnen geschaffene Ausgangslage – nach amerikanischem Recht besteht das Kindesverhältnis zu den Beschwerdebeteiligten, nach schweizerischem Recht würde es zur Leihmutter und deren Ehemann bestehen, das Kind lebt bei den Beschwerdebeteiligten in der Schweiz – verlangt allerdings im Interesse des Kindes und im Interesse einer einheitlichen und klaren Rechtslage, die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt sind, eine Anerkennung des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Beschwerdebeteiligten (Verwaltungsgericht, B 2013/158). Kindes; Recht; Leihmutter; Beschwerdebeteiligte; Schweiz; Beschwerdebeteiligten; Anerkennung; Eltern; Abstammung; Kindeswohl; Person; Kindesverhältnis; Leihmutterschaft; Personen; Vater; Geburt; Personenstand; Personenstandsregister; California; Eizelle; Gerichtsurteil; Ausland; Superior; Court; State; County; Kindesverhältnisse; Eintrag
    SGB 2013/54Urteil Art. 2 lit. a FMedG, Art. 40 lit. c und d MedBG.Die hormonelle Stimulation und die anschliessende Entnahme von Eizellen zur Kryokonservierung stellt kein Fortpflanzungsverfahren im Sinn des Fortpflanzungsmedizingesetzes dar. Die ärztliche Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, wenn einerseits auf die gesetzlichen Voraussetzungen hingewiesen wird, unter denen eine spätere Verwendung der konservierten Eizellen in der Schweiz zulässig ist, und andernseits die - möglicherweise geringe - Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Voraussetzungen innerhalb der zulässigen Aufbewahrungspflicht erfüllen, Gegenstand des individuellen Beratungsgesprächs ist (Verwaltungsgericht, B 2013/54).Urteil vom 23. September 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Verwaltungsrichterin Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterinnen lic. iur. Fortpflanzung; Quot; Eizelle; Eizellen; Fortpflanzungsmedizin; Fortpflanzungsmedizingesetz; FMedG; Verfahren; Ingress; Fortpflanzungsverfahren; Patient; Behandlung; Gesundheit; Vorinstanz; Quot;Qquot; Aufbewahrung; Recht; Fortpflanzungsmedizingesetzes; Patientin; Schwangerschaft; Keimzelle; Keimzellen; ässig

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 II 297 (2C_180/2014)Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1-4, Art. 49a Abs. 1 KG; Art. 5 Abs. 1, Art. 96 BV; Art. 7 EMRK; Art. 23 Abs. 1 und 2 FHA; grundsätzlich erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung von Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG; Abreden, die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführt und nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig sind, unterliegen der Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG. Grundlagen des Auswirkungsprinzips nach Art. 2 Abs. 2 KG und dessen völkerrechtliche Zulässigkeit (E. 3 und 8). Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf einem Markt: Auslegung und Inhalt des Begriffs "Erheblichkeit"; Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG erfüllen danach grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG (E. 5.1-5.3). Auslegung des Begriffs "Beeinträchtigung"; es genügt, dass Abreden den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können (E. 5.4). Auslegung von Art. 5 Abs. 4 KG und dessen Anwendung auf den Sachverhalt. In casu liegt eine vertikale Vertriebs-Wettbewerbsabrede mit einem absoluten Gebietsschutz i.S. von Art. 5 Abs. 4 KG vor (E. 6). Eine Rechtfertigung durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gelingt nicht (E. 7). Sanktionierung nach Art. 49a KG: Die Passage "unzulässige Abreden nach Artikel 5 Absätze 3 und 4" in Art. 49a Abs. 1 KG verweist auf die in den beiden Absätzen aufgeführten Abreden (Bezugnahme auf den Abredetyp; E. 9.4). Art. 49a Abs. 1 KG verletzt Art. 7 EMRK nicht (E. 9.3 und 9.5). Sanktionierung in casu (E. 9.6 und 9.7). Wettbewerb; Abrede; Wettbewerbs; Kartell; Abreden; Recht; Kartellrecht; Gebiet; Schweiz; Markt; Vertrieb; Auslegung; Sanktion; Erheblichkeit; Kartellgesetz; Vertrag; Verhalten; Folgend:; Unternehmen; Völkerrecht; Bezug; Botschaft; Vorinstanz; Wettbewerbsrecht; ZÄCH; Vertrags
    141 III 328Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG; Art. 27 Abs. 1, Art. 32 und 70 IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 252 Abs. 1 ZGB; Art. 7 und 8 ZStV; Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public. Eine kalifornische Geburtsurkunde kann nicht anerkannt werden, wenn die verurkundeten Kindesverhältnisse zu genetisch nicht verwandten Eltern in Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes entstanden sind (E. 2-8). Kindes; Recht; Geburt; Leihmutter; Kindesverhältnis; Kinder; Anerkennung; Leihmutterschaft; Eltern; Schweiz; Ordre; Person; Urteil; Kindesverhältnisse; Personen; Adoption; Personenstand; Geburtsurkunde; Mutter; Personenstandsregister; Geburtsurkunden; Vater; Entscheid; Bezug; Kindeswohl; Ausland; Wunscheltern