FCSC Art. 119 - Reproductive medicine and gene technology involving human beings

Einleitung zur Rechtsnorm FCSC:



Art. 119 FCSC from 2024

Art. 119 Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC) drucken

Art. 119 Reproductive medicine and gene technology involving human beings

1 Human beings shall be protected against the misuse of reproductive medicine and gene technology.

2 The Confederation shall legislate on the use of human reproductive and genetic material. In doing so, it shall ensure the protection of human dignity, privacy and the family and shall adhere in particular to the following principles:

  • a. All forms of cloning and interference with the genetic material of human reproductive cells and embryos are unlawful.
  • b. Non-human reproductive and genetic material may neither be introduced into nor combined with human reproductive material.
  • c. (1) The procedures for medically-assisted reproduction may be used only if infertility or the risk of transmitting a serious illness cannot otherwise be overcome, but not in order to conceive a child with specific characteristics or to further research; the fertilisation of human egg cells outside a woman’s body is permitted only under the conditions laid down by the law; no more human egg cells may be developed into embryos outside a woman’s body than are required for medically-assisted reproduction.
  • d. The donation of embryos and all forms of surrogate motherhood are unlawful.
  • e. The trade in human reproductive material and in products obtained from embryos is prohibited.
  • f. The genetic material of a person may be analysed, registered or made public only with the consent of the person concerned or if the law so provides.
  • g. Every person shall have access to data relating to their ancestry.
  • (1) Adopted by the popular vote on 14 June 2015, in force since 14 June 2015 (FedD of 12 Dec. 2014, FCD of 21 Aug. 2015; AS 2015 2887; BBl 2013 5853, 2014 9675, 2015 6313).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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    Art. 119 Federal Constitution of the Swiss Confederation (BV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2007 2AGVE 2007 2 S.25 2007 Zivilrecht 25 B. Registerrecht 2 Kenntnis der eigenen Abstammung Der verfassungsrechtliche Anspruch...Abstammung; Daten; Anspruch; Vater; Eltern; Vaters; Person; Bekanntgabe; Schweizer; Recht; Zugang; Register; Zivilstandsamt; Zahlvater; Bundesverfassung; Samenspende; Eidgenössischen; FMedG; Zivilstandswesen; Reusser/; Kindes; Personalien; Angehörige; Zivilrecht; Erzeuger; Ehefrau

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2013/158Urteil Die in eingetragener Partnerschaft lebenden im Kanton St. Gallen heimatberechtigten Beschwerdebeteiligten ersuchten das kantonale Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vergeblich um Anerkennung einer kalifornischen Geburtsurkunde, welche sie als Eltern eines mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Partner gezeugten und von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes ausweist. Die Geburtsurkunde stützt sich auf ein kalifornisches Gerichtsurteil, nach welchem die Leihmutter und ihr Ehegatte weder ihre Elternrechte ausüben noch ihren Elternpflichten nachkommen wollen. Den von den Beschwerdebeteiligten erhobenen Rekurs hat das Departement des Innern geschützt und ihre Eintragung als Väter im schweizerischen Personenstandsregister angeordnet. Dagegen hat die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Behörde jedoch anzuweisen, sämtliche vorhandenen Informationen zur Abstammung des Kindes im Register festzuhalten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigt die Anerkennung der doppelten Vaterschaft und ergänzt den Rekursentscheid des Departements des Innern, indem es die Behörde anweist, zur Gewährleistung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung einerseits Name des biologischen Vaters sowie Namen, Herkunft und Wohnsitz der Leihmutter und anderseits den Umstand, dass die Identität der Eizellenspenderin nicht bekannt ist, im Register festzuhalten.Die Anerkennung der kalifornischen Geburtsurkunde und des kalifornischen Urteils verletzen unter Berücksichtigung der abzuwägenden Interessen den schweizerischen Ordre public nicht. Die Beschwerdebeteiligten haben das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der Leihmutterschaft und das gesetzliche Verbot der Eizellenspende umgangen, indem sie sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer ausländischen Rechtsordnung, welche keine solchen Verbote vorsieht, erfüllten. Damit haben sie sich zwar über die Wertvorstellungen des schweizerischen Verfassungs- und Gesetzgebers hinweggesetzt. Die von ihnen geschaffene Ausgangslage – nach amerikanischem Recht besteht das Kindesverhältnis zu den Beschwerdebeteiligten, nach schweizerischem Recht würde es zur Leihmutter und deren Ehemann bestehen, das Kind lebt bei den Beschwerdebeteiligten in der Schweiz – verlangt allerdings im Interesse des Kindes und im Interesse einer einheitlichen und klaren Rechtslage, die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt sind, eine Anerkennung des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Beschwerdebeteiligten (Verwaltungsgericht, B 2013/158). Kindes; Recht; Leihmutter; Beschwerdebeteiligte; Schweiz; Beschwerdebeteiligten; Anerkennung; Eltern; Abstammung; Kindeswohl; Person; Kindesverhältnis; Leihmutterschaft; Personen; Vater; Geburt; Personenstand; Personenstandsregister; California; Eizelle; Gerichtsurteil; Ausland; Superior; Court; State; County; Kindesverhältnisse; Eintrag
    SGB 2013/54Urteil Art. 2 lit. a FMedG, Art. 40 lit. c und d MedBG.Die hormonelle Stimulation und die anschliessende Entnahme von Eizellen zur Kryokonservierung stellt kein Fortpflanzungsverfahren im Sinn des Fortpflanzungsmedizingesetzes dar. Die ärztliche Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, wenn einerseits auf die gesetzlichen Voraussetzungen hingewiesen wird, unter denen eine spätere Verwendung der konservierten Eizellen in der Schweiz zulässig ist, und andernseits die - möglicherweise geringe - Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Voraussetzungen innerhalb der zulässigen Aufbewahrungspflicht erfüllen, Gegenstand des individuellen Beratungsgesprächs ist (Verwaltungsgericht, B 2013/54).Urteil vom 23. September 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Verwaltungsrichterin Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterinnen lic. iur. Fortpflanzung; Quot; Eizelle; Eizellen; Fortpflanzungsmedizin; Fortpflanzungsmedizingesetz; FMedG; Verfahren; Ingress; Fortpflanzungsverfahren; Patient; Behandlung; Gesundheit; Vorinstanz; Quot;Qquot; Aufbewahrung; Recht; Fortpflanzungsmedizingesetzes; Patientin; Schwangerschaft; Keimzelle; Keimzellen; ässig

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 II 297 (2C_180/2014)Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1-4, Art. 49a Abs. 1 KG; Art. 5 Abs. 1, Art. 96 BV; Art. 7 EMRK; Art. 23 Abs. 1 und 2 FHA; grundsätzlich erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung von Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG; Abreden, die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführt und nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig sind, unterliegen der Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG. Grundlagen des Auswirkungsprinzips nach Art. 2 Abs. 2 KG und dessen völkerrechtliche Zulässigkeit (E. 3 und 8). Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf einem Markt: Auslegung und Inhalt des Begriffs "Erheblichkeit"; Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG erfüllen danach grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG (E. 5.1-5.3). Auslegung des Begriffs "Beeinträchtigung"; es genügt, dass Abreden den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können (E. 5.4). Auslegung von Art. 5 Abs. 4 KG und dessen Anwendung auf den Sachverhalt. In casu liegt eine vertikale Vertriebs-Wettbewerbsabrede mit einem absoluten Gebietsschutz i.S. von Art. 5 Abs. 4 KG vor (E. 6). Eine Rechtfertigung durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gelingt nicht (E. 7). Sanktionierung nach Art. 49a KG: Die Passage "unzulässige Abreden nach Artikel 5 Absätze 3 und 4" in Art. 49a Abs. 1 KG verweist auf die in den beiden Absätzen aufgeführten Abreden (Bezugnahme auf den Abredetyp; E. 9.4). Art. 49a Abs. 1 KG verletzt Art. 7 EMRK nicht (E. 9.3 und 9.5). Sanktionierung in casu (E. 9.6 und 9.7). Wettbewerb; Abrede; Wettbewerbs; Kartell; Abreden; Recht; Kartellrecht; Gebiet; Schweiz; Markt; Vertrieb; Auslegung; Sanktion; Erheblichkeit; Kartellgesetz; Vertrag; Verhalten; Folgend:; Unternehmen; Völkerrecht; Bezug; Botschaft; Vorinstanz; Wettbewerbsrecht; ZÄCH; Vertrags
    141 III 328Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG; Art. 27 Abs. 1, Art. 32 und 70 IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 252 Abs. 1 ZGB; Art. 7 und 8 ZStV; Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public. Eine kalifornische Geburtsurkunde kann nicht anerkannt werden, wenn die verurkundeten Kindesverhältnisse zu genetisch nicht verwandten Eltern in Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes entstanden sind (E. 2-8). Kindes; Recht; Geburt; Leihmutter; Kindesverhältnis; Kinder; Anerkennung; Leihmutterschaft; Eltern; Schweiz; Ordre; Person; Urteil; Kindesverhältnisse; Personen; Adoption; Personenstand; Geburtsurkunde; Mutter; Personenstandsregister; Geburtsurkunden; Vater; Entscheid; Bezug; Kindeswohl; Ausland; Wunscheltern