BV Art. 118a - Komplementärmedizin

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 118a BV vom 2024

Art. 118a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 118a (1) Komplementärmedizin

Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 17. Mai 2009 (BB vom 3. Okt. 2008, BRB vom 21. Okt. 2009 – AS 2009 5325; BBl 2005 6001; 2006 7591; 2008 8229; 2009 7539).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 118a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2017 7AGVE - Archiv 2017 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 59 [...] 7 Art. 13 IVG; KLV Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin...Homöopathie; Behandlung; Wissenschaft; Vorkehr; Vorkehren; Bereich; Weiterbildung; Eingliederung; Invalidenversicherung; Voraussetzung; Versicherungsgericht; Ärztliche; Klassische; Leistungspflicht; Ärzte; Ärztinnen; Wissenschaftlichkeit; Massnahme; Arzneimittel; Spezialitäten; Beschränkungen; Obergericht; Abteilung; Komplementärmedizin; Fähigkeitsprogramm; Voraussetzungen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2017 77 Art. 13 IVG; KLV Anhang 1 Ziff. 10 KomplementärmedizinFür medizinische Vorkehren im Bereich Ärztliche Klassische Homöopathie besteht dann eine Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers und damit der IV, wenn die Vorkehren getroffen wurden durchÄrzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung... Homöopathie; Behandlung; Wissenschaft; Vorkehr; Vorkehren; Bereich; Weiterbildung; Eingliederung; Invalidenversicherung; Voraussetzung; Versicherungsgericht; Ärztliche; Klassische; Leistungspflicht; Ärzte; Ärztinnen; Wissenschaftlichkeit; Massnahme; Arzneimittel; Spezialitäten; Beschränkungen; Obergericht; Abteilung; Komplementärmedizin; Fähigkeitsprogramm; Voraussetzungen
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