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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 1183 OR de 2023

Art. 1183 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 1183 E. Cas particuliers I. Faillite du débiteur

1 Lorsque le débiteur est déclaré en faillite, l’administration de la faillite convoque immédiatement une assemblée des créanciers, qui donne au représentant déj? désigné, ou ? celui qu’elle désignera elle-même, les pouvoirs nécessaires pour sauvegarder d’une manière égale les droits des créanciers dans la faillite.

2 Faute de décision conférant les pouvoirs nécessaires ? un représentant, chaque créancier exerce personnellement ses droits.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 III 49Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters. Das Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters ist gültig, wenn es im Beschwerdeverfahren durch den Vertretenen genehmigt wird. Muss dem Stellvertreter oder dem Vertretenen Frist zur Beibringung der Genehmigung angesetzt werden? Frage offen gelassen (E. 1, 2). Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen. Eine Betreibung im Namen sowohl der Gläubigergemeinschaft als auch sämtlicher einzelner Anleihensgläubiger ist unzulässig (E. 2). Gläubiger; Betreibung; Anleihe; Gläubigergemeinschaft; Vertreter; Beschwerde; Genehmigung; Schuldbetreibung; Konkurs; Anleihensgläubiger; Rekurs; Betriebene; Vertretenen; Stellvertreter; Aufsichtsbehörde; Betreibungsbegehren; Konkurskammer; Schuldbetreibungs; Rechtsanwalt; Ungültig; Gläubigerbezeichnung; Bevollmächtigt; Liegenden; Stellvertreters; Gallen; Entscheid; Frist; Vollmachtlosen; Genehmigt; Werden
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