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Legge sulle dogane (LD)

Art. 118 LD dal 2023

Art. 118 Legge sulle dogane (LD) drucken

Art. 118 Frode doganale

1 È punito con la multa fino al quintuplo dell’importo del tributo doganale frodato chiunque, intenzionalmente o per negligenza:

  • a. omettendo di dichiarare la merce, occultandola, dichiarandola inesattamente o in qualsiasi altro modo sottrae tutti o parte dei tributi doganali; oppure
  • b. procaccia altrimenti a sé o a un terzo un profitto doganale indebito.
  • 2 È fatto salvo l’articolo 14 DPA (1) .

    3 In caso di circostanze aggravanti, l’importo massimo della multa comminata è aumentato della met? . Può inoltre essere pronunciata una pena detentiva fino a un anno.

    4 Se non può essere determinato esattamente, l’importo del tributo doganale frodato è stimato nell’ambito del procedimento amministrativo.

    (1) RS 313.0

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 118 Legge sulle dogane (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUP120012amtliche Verteidigung Beschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Beschwerdeführers; Einzelgericht; Gericht; Amtliche; Verteidigung; Verfügung; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Verteidiger; Verfahren; Akten; Rechtsanwalt; Verhandlung; Hauptverhandlung; Verfahrens; Arztzeugnis; Beantragt; Amtlichen; Bezirksgericht; Bülach; Rechtsvertreter; Person; Verteidigers
    SOZKBER.2018.37EheschutzBerufung; Unterhalt; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Recht; Eheliche; Ehefrau; Ehelichen; Vorderrichterin; Unterhaltsbeitrag; Ehegatte; Ehemann; Ehegatten; Urteil; Tochter; Krankheit; Trennung; Parteien; Höhe; Krankheitskosten; Anspruch; Gericht; Wohnkosten; Einkommen; Finanziell; Grundbetrag; Wohnkostenanteil; Berufungsbeklagten

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAHV 2012/9Entscheid Art. 29quinquies Abs. 3 Ingress und lit. c AHVG. Art. 50b Abs. 1 und 3 AHVV. Splitting (Einkommensteilung im Scheidungsfall). Die Ausgleichskasse setzte das Ende der Splittingperiode auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fest. Der Beschwerdeführer argumentiert demgegenüber, es könne für die Splittingperiode nicht auf die zufällige, und von der Überlastung der Gerichte abhängige Dauer des Scheidungsverfahrens ankommen. Letzteres habe in seinem Fall unverhältnismässig lange gedauert. Dies verletze die Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist. Zudem trete mit der Trennung gemäss Art. 118 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen Gütertrennung ein, weshalb die nach der Trennung erwirtschafteten AHV-Beiträge nicht mehr gesplittet werden dürften. Vielmehr sei für das Splittingende auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung der Ehe, spätestens aber auf den Zeitpunkt der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens abzustellen. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. So löst die gerichtliche Trennung die Ehe nicht auf; die Getrennten bleiben rechtsgültig verheiratet und es findet namentlich kein Vorsorgeausgleich statt (E. 2.1). Ebenso wenig wird die Ehe durch das gemeinsame Scheidungsbegehren aufgelöst, weshalb auch nicht auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Die Scheidung wird (erst) mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vollstreckbar und damit die Ehe im Sinn von Art. 29quinquiesAbs. 3 lit. c und Art. 50b Abs. 3 AHVV aufgelöst (E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 361 E. 5.1). Die behauptete überlange Dauer des Scheidungsverfahrens hätte mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde angegangen werden müssen und kann nicht im Splittingverfahren korrigiert werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2013, AHV 2012/9). Scheidung; Beschwerde; Splitting; Gerichtlich; Verfahren; Gerichtliche; Beschwerdeführer; Splittingperiode; Kanton; Zeitpunkt; Gerichtlichen; Rechtskraft; Ehegatten; Kantonsgericht; Gemeinsame; Einkommen; Einsprache; Verfahrens; Ausgleichskasse; Gericht; Scheidungsurteil; Gemeinsamen; Begründung; Scheidungsurteils; Trennung; Scheidungsbegehren; Scheidungsverfahren; Gesetzes; Gütertrennung; über
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    135 V 361 (9C_572/2008)Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5). Ehegatte; Ehegatten; Getrennte; Beitrags; Ehetrennung; Pflicht; Gerichtlich; Scheidung; Beschwerde; Getrennten; Eheliche; Unterhalt; Verhältnisse; Beschwerdeführerin; Recht; Beiträge; Beitragsbemessung; Person; Gerichtliche; Ehelichen; Verheiratet; Ungetrennt; Urteil; Hinweisen; Nichterwerbstätige; Verhältnissen; Finanziell; Soziale; Verheiratete; Gesetzes

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5407/2020ZölleBeschwerde; Beschwerdeführerin; Transport; Schweiz; Fahrzeug; Transport; Recht; Verfahren; Einkommen; Fahrzeuge; Übereinkommen; Istanbul; Verfügung; Auflieger; Urteil; Person; Beförderung; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Verwendung; Binnentransport; Ausländische; übergehen; Vertrag; Unternehmen; Anlage; Vorübergehend; Bundes; Vorübergehende
    A-7049/2015ZölleBeschwerde; Einfuhr; Beschwerdeführer; Urteil; Bundes; Schätzung; Zuckerrüben; Ertrag; BVGer; Recht; Abgabe; Gewicht; Ertragsausweis; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Abgaben; Voranmeldung; Person; Ermessen; Beweis; Zollstelle; Zollanmeldung; Vertrauen; Menge; Landwirt; Fläche; Rechtlich; Entscheid; Bestimmungen

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BE.2020.17Daten; Gesuch; Gesuchsgegner; Bundes; öffnen; Filter; Hinzufügen; Entsiegelung; Durchsuchung; Entscheid; Entscheide; Siegel; Geräte; Beschwerde; Siegelung; Sichergestellt; Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Sichergestellten; Gelte; Datenträger; Gesuchsgegners; Bundesstrafgerichts; Tablet; BStGer; Untersuchung; Entsiegelungsgesuch; E-Mail
    BE.2020.3Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Daten; Gesuch; Gesuchsgegner; Durchsuchung; Entsiegelung; Verfahren; Schweiz; Beschwerde; Mobiltelefon; Fahrzeug; Sichergestellt; Beschwerdekammer; Sichergestellte; Recht; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Einfuhr; Zollamt; Entsiegelungsgesuch; Bundesstrafgerichts; Sichergestellten; Ferrari; Datenträger; Papiere; Interesse; Sachverhalt; Prozessuale; Bundesgericht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    OLIVER BRAND Handkommentar ZG2004
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