Art. 118 Dispositions transitoires et entrée en vigueur Dispositions transitoires
1 Les prestations d’assurance allouées pour les accidents qui sont survenus avant l’entrée en vigueur de la présente loi et pour les maladies professionnelles qui se sont déclarées avant cette date sont régies par l’ancien droit.
2
3 Lorsque l’assuré décédé était tenu, par décision judiciaire ou par convention, de verser des contributions d’entretien ? un enfant illégitime au sens du code civil dans sa teneur du 10 décembre 1907 (1) , cet enfant est assimilé ? un enfant de l’assuré pour l’allocation d’une rente d’orphelin.
5 Si la prétention naît avant l’entrée en vigueur de la modification du 15 décembre 2000, la rente d’invalidité est allouée d’après l’ancien droit. (4)
(1) [RS 2 3]Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2018.95 | Unfallversicherung | Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Beschwerdegegnerin; Unfall; Suva-Nr; Sicher; Stellt; Partei; Arbeitsvertrag; Baustelle; Beschwerdeführers; Diesem; Einsprache; Gestellt; Arbeitnehmer; Einspracheentscheid; Weiter; September; Ebenfalls; Reicht; Erklärt; Bereits; Stunden; Erfolgt; Anstellung; Obligatorisch |
SO | VSBES.2020.11 | Krankentaggeld UVG | Beschwerde; Sicher; Unfall; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Beweis; Rechts; Januar; Beschwerden; Stehen; Bundesgericht; Bericht; Urteil; Versicherung; Hinweis; Bundesgerichts; Zusammen; Weiter; Kausalzusammenhang; Beurteilung; Rechte; Hinweisen; Ereignis; Untersuchung; Natürliche; überwiegend; Medizinisch; Stellt; Worden |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2017/84 | Entscheid Eine Revision der altrechtlichen Rente ist trotz Ablaufs von neun Jahren bei verschlimmertem unfallkausalem Gesundheitszustand möglich. Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019, UV 2017/84). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2020. | Beschwerde; Suva-act; Rente; Unfall; Beschwerdeführer; Renten; Recht; Kognitive; Medizinisch; Unfallkausal; Beschwerdegegnerin; Invalidenrente; Unfallkausale; Medizinische; Beeinträchtigung; Hirnschädigung; Verfügung; Gutachten; Beeinträchtigungen; Invaliditätsgrad; Abklärungen; Urteil; MEDAS; Relevant; Einsprache; Leichte; Psychische; Akten |
SG | UV 2016/40 | Entscheid Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs. 2 UVV.Aussage der ersten Stunde. Änderung der Angaben zum Ablauf des Ereignisses nach Erhalt des Einspracheentscheids. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Unfall) oder eines sinnfälligen Ereignisses (unfallähnliche Körperschädigung) im Zusammenhang mit einer erlittenen Bizepssehnenruptur wurde bezugnehmend auf diese Beweismaxime verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des KantonsSt. Gallen vom 23. August 2017, UV 2016/40). | Beschwerde; Unfall; UV-act; Körper; Beschwerdeführer; Faktor; Körpers; Unfallähnliche; Beschwerdegegnerin; Körperschädigung; Linken; Gerutscht; äusseren; Einsprache; Kabeltrasse; Ausgerutscht; Schmerz; Faktors; Gerüst; Ereignis; Recht; Knacken; Arbeit; Unfallähnlichen; Voraussetzung; Aussage; Monteur; Sinne; Gelte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 V 341 (8C_108/2017) | Art. 3 Abs. 3 UVG (in der bis Ende 2016 in Kraft gestandenen Fassung); Art. 8 UVV und Art. 2 und 3 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (in Kraft bis Ende 2016); Art. 27 Abs. 2 ATSG und Art. 9 BV; Abredeversicherung; Beratungspflicht des Versicherungsträgers und Grundsatz von Treu und Glauben. Der Unfallversicherer kann sich bezüglich des rechtzeitigen Abschlusses der Abredeversicherung zwar für eine erste Phase nach Einzahlung der Versicherungsprämien auf die Angaben der versicherten Personen stützen. Er darf allerdings mit der Prüfung der Rechtzeitigkeit nicht bis zu einer allfälligen Schadenmeldung zuwarten, weil er so in stossender Weise dazu beiträgt, dass sich Personen, die eine Unfalldeckung wünschen, die Abredeversicherung aber zu spät abgeschlossen haben, nicht um einen anderweitigen Unfallversicherungsschutz bemühen (E. 5.3.2). | Abrede; Versicherung; Abredeversicherung; Unfall; Beschwerde; Person; Arbeitslose; Beschwerdeführer; Recht; Vertrauen; Unfallversicherung; Auskunft; Versicherungsdeckung; Beratung; AUVAL; Personen; Vertrauens; Bezug; Arbeitslosenkasse; Abschluss; Anspruch; Arbeitslose; Voraussetzung; Arbeitslosenversicherung; Prämie; Beratungspflicht; Anmeldung; Versicherungsträger; Abgeschlossen |
143 V 285 (8C_555/2016) | Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung. Eine beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, welche die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst, liegt auch bei Eventualvorsatz vor (E. 4). Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4). | Verletzung; Körper; Unfall; Faust; Körpers; Gesundheit; Beschwerde; Eventualvorsatz; Unfallähnliche; Hinweis; Absichtlich; Versicherung; Körperschädigung; Verletzungs; Recht; Schlag; Faktor; Erfolg; Urteil; Schädigende; Faustschlag; Schädigung; Einwirkung; Absicht; Eventualvorsätzlich; Heftig; Erfolgs; Handlung; Februar |