Art. 117 CPP dal 2024

Art. 117 Posizione giuridica
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3 Se fanno valere pretese civili, i congiunti godono degli stessi diritti della vittima.
(1) Introdotta dal n. I della LF del 17 giu. 2022, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 468; FF 2019 5523).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 117 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE220306 | Einstellung | Recht; Staats; Staatsanwaltschaft; Todes; Gutachten; Untersuchung; Medikamente; Einstellung; Konzentration; Lunge; Zeitpunkt; Blutgerinnsel; Medikation; Hinweis; Verfahren; Verfahren; Gericht; Bereich; -toxikologische; Hinweise; ässig |
ZH | UH210441 | Nichtwiedereröffnung eines Strafverfahrens | Staatsanwaltschaft; Recht; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Wiederaufnahme; Verfahrens; Nichtanhandnahmeverfügung; Sachen; Untersuchung; Akten; Beweismittel; Tatsachen; Kantons; Verfügung; Winterthur; Unterland; Bundesgericht; Winterthur/Unterland; Beschwerdeführern; Beschwerdeverfahren; Beilage; …-schule; Eingabe; Rechtspflege; Beschwerdegegnern; Bundesgerichts; Umstände; Beurteilung; Entschädigung; Kopie |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO150051 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Recht; Rechtspflege; Gesuch; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Obergerichts; Gericht; Entscheid; Anspruch; Bestellung; Einkommen; Verhältnisse; Ehegatte; Obergerichtspräsident; Friedensrichteramt; Stadt; Kreise; Beurteilung; Gesuchs; Person; Rechtsbeistand; Ehegatten; Rente; Kantons; Rechtsverbeiständung; Klage; Mittellosigkeit; Bedürftigkeit |
ZH | VO150066 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Entscheid; Obergerichts; Gericht; Bestellung; Klage; Person; Anspruch; Hauptsache; Obergerichtspräsident; Friedensrichteramt; Beurteilung; Rechtsbeistandes; Einkommen; Kantons; Sachen; Rechtsverbeiständung; Mittellosigkeit; Gerichtskosten; Beklagten; Frist; ächlich |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 IV 162 (1B_57/2014) | Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 121 StPO, Art. 22 Abs. 1 FusG; Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion). Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich, vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO, nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können. Insbesondere führt die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht (per se) zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess. Auslegung von Art. 121 StPO (Wortlaut, Systematik, Materialien, Teleologie). Art. 121 Abs. 1 StPO ist nur auf natürliche Personen anwendbar. Die vom Gesetzgeber (in Abs. 1) angestrebte Privilegierung der engsten Angehörigen eines verstorbenen Geschädigten (als rechtsnachfolgende Privatstrafkläger im Straf- und Zivilpunkt) rechtfertigt sich sachlich aufgrund der verwandtschaftlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen affektiven Nähe und Solidarität der betroffenen natürlichen Personen untereinander. Damit führt Abs. 1 nicht zu einer stossenden Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen. In Art. 121 Abs. 2 StPO hat der Gesetzgeber eine zweite Ausnahme vom Grundsatz vorgesehen, dass Rechtsnachfolger (als bloss indirekt Geschädigte) keine Parteistellung im Strafprozess haben, nämlich (eingeschränkt auf die Verfahrensrechte zur adhäsionsweisen Durchsetzung der Zivilklage) für natürliche und juristische Personen, die von Gesetzes wegen, per Legalzession bzw. Subrogation, in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Bei Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb (insbesondere per Fusionsvertrag) beruhen, sieht Abs. 2 hingegen keine (weitere) Ausnahme vor. Verneinung des Vorliegens einer Gesetzeslücke (E. 4). | Person; Recht; Privatkläger; Personen; Privatklägerschaft; Rechtsnachfolge; Prozess; Gesetzes; Urteil; Bundesgericht; Gesellschaft; Angehörige; Geschädigte; Verfahren; Gesetzgeber; Bundesgerichtes; Rechtsnachfolger; Parteistellung; Sinne; MAZZUCHELLI/POSTIZZI; Punkt; Fusion; Wortlaut; Angehörigen |
139 IV 121 (1B_7/2013) | Legitimation der Privatklägerschaft zur Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG); Orientierung der Angehörigen des Opfers über die Haftentlassung (Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerschaft ist nicht berechtigt, einen Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn vom Inhaftierten eine Gefahr für das Leben anderer Personen ausgeht (E. 4). Angehörige des Opfers, die im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht haben, sind von einer erfolgten Aufhebung der Untersuchungshaft zu informieren (E. 5). | Staat; Staats; Haftentlassung; Person; Staatsanwaltschaft; Recht; Entscheid; Angehörige; Bundesgericht; Opfer; Zivilansprüche; Interesse; Schutz; Untersuchungshaft; Hinweis; Angehörigen; Aufhebung; Prozessordnung; Sache; Beschwerderecht; Schweiz; Urteil; Sachen; Personen; Haftentlassungsentscheid; Hinweisen; Zwangsmassnahmengericht; Schweizerische |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2010 |
Schweizer | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, | 2009 |