CrimPC Art. 117 - Status

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 117 CrimPC from 2023

Art. 117 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 117 Status

1 Victims have special rights, in particular:

  • a. the right to protection of personal privacy (Art. 70 para. 1 let. a, 74 para. 4, 152 para. 1);
  • b. the right to be accompanied by a confidant (Art. 70 para. 2, 152 para. 2);
  • c. the right to protective measures (Art. 152–154);
  • d. the right to remain silent (Art. 169 para. 4);
  • e. the right to information (Art. 305 and 330 para. 3);
  • f. the right to a special composition of the court (Art. 335 para. 4).
  • 2 In the case of victims under the age of 18, additional special provisions protecting personal privacy apply, in particular relating to:

  • a. restrictions on confrontation hearings with the accused (Art. 154 para. 4);
  • b. special protective measures during examination hearings (Art. 154 para. 2–4);
  • c. abandonment of the proceedings (Art. 319 para. 2).
  • 3 If relatives of a victim file civil claims, they are entitled to the same rights as the victim.


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    Art. 117 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE220306EinstellungRecht; Staats; Staatsanwaltschaft; Todes; Gutachten; Untersuchung; Medikamente; Einstellung; Konzentration; Lunge; Zeitpunkt; Blutgerinnsel; Medikation; Hinweis; Verfahren; Verfahren; Gericht; Bereich; -toxikologische; Hinweise; ässig
    ZHUH210441Nichtwiedereröffnung eines StrafverfahrensStaatsanwaltschaft; Recht; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Wiederaufnahme; Verfahrens; Nichtanhandnahmeverfügung; Sachen; Untersuchung; Akten; Beweismittel; Tatsachen; Kantons; Verfügung; Winterthur; Unterland; Bundesgericht; Winterthur/Unterland; Beschwerdeführern; Beschwerdeverfahren; Beilage; …-schule; Eingabe; Rechtspflege; Beschwerdegegnern; Bundesgerichts; Umstände; Beurteilung; Entschädigung; Kopie
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO150051Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Gesuch; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Obergerichts; Gericht; Entscheid; Anspruch; Bestellung; Einkommen; Verhältnisse; Ehegatte; Obergerichtspräsident; Friedensrichteramt; Stadt; Kreise; Beurteilung; Gesuchs; Person; Rechtsbeistand; Ehegatten; Rente; Kantons; Rechtsverbeiständung; Klage; Mittellosigkeit; Bedürftigkeit
    ZHVO150066Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Entscheid; Obergerichts; Gericht; Bestellung; Klage; Person; Anspruch; Hauptsache; Obergerichtspräsident; Friedensrichteramt; Beurteilung; Rechtsbeistandes; Einkommen; Kantons; Sachen; Rechtsverbeiständung; Mittellosigkeit; Gerichtskosten; Beklagten; Frist; ächlich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 IV 162 (1B_57/2014)Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 121 StPO, Art. 22 Abs. 1 FusG; Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion). Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich, vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO, nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können. Insbesondere führt die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht (per se) zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess. Auslegung von Art. 121 StPO (Wortlaut, Systematik, Materialien, Teleologie). Art. 121 Abs. 1 StPO ist nur auf natürliche Personen anwendbar. Die vom Gesetzgeber (in Abs. 1) angestrebte Privilegierung der engsten Angehörigen eines verstorbenen Geschädigten (als rechtsnachfolgende Privatstrafkläger im Straf- und Zivilpunkt) rechtfertigt sich sachlich aufgrund der verwandtschaftlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen affektiven Nähe und Solidarität der betroffenen natürlichen Personen untereinander. Damit führt Abs. 1 nicht zu einer stossenden Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen. In Art. 121 Abs. 2 StPO hat der Gesetzgeber eine zweite Ausnahme vom Grundsatz vorgesehen, dass Rechtsnachfolger (als bloss indirekt Geschädigte) keine Parteistellung im Strafprozess haben, nämlich (eingeschränkt auf die Verfahrensrechte zur adhäsionsweisen Durchsetzung der Zivilklage) für natürliche und juristische Personen, die von Gesetzes wegen, per Legalzession bzw. Subrogation, in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Bei Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb (insbesondere per Fusionsvertrag) beruhen, sieht Abs. 2 hingegen keine (weitere) Ausnahme vor. Verneinung des Vorliegens einer Gesetzeslücke (E. 4). Person; Recht; Privatkläger; Personen; Privatklägerschaft; Rechtsnachfolge; Prozess; Gesetzes; Urteil; Bundesgericht; Gesellschaft; Angehörige; Geschädigte; Verfahren; Gesetzgeber; Bundesgerichtes; Rechtsnachfolger; Parteistellung; Sinne; MAZZUCHELLI/POSTIZZI; Punkt; Fusion; Wortlaut; Angehörigen
    139 IV 121 (1B_7/2013)Legitimation der Privatklägerschaft zur Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG); Orientierung der Angehörigen des Opfers über die Haftentlassung (Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerschaft ist nicht berechtigt, einen Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn vom Inhaftierten eine Gefahr für das Leben anderer Personen ausgeht (E. 4). Angehörige des Opfers, die im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht haben, sind von einer erfolgten Aufhebung der Untersuchungshaft zu informieren (E. 5). Staat; Staats; Haftentlassung; Person; Staatsanwaltschaft; Recht; Entscheid; Angehörige; Bundesgericht; Opfer; Zivilansprüche; Interesse; Schutz; Untersuchungshaft; Hinweis; Angehörigen; Aufhebung; Prozessordnung; Sache; Beschwerderecht; Schweiz; Urteil; Sachen; Personen; Haftentlassungsentscheid; Hinweisen; Zwangsmassnahmengericht; Schweizerische

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2010
    SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis,2009