HRegV Art. 116a - Angabe der Rechtsform in der Firma

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 116a HRegV vom 2023

Art. 116a Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 116a (1) Angabe der Rechtsform in der Firma

1 Die Rechtsform in der Firma einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft (Art. 950 OR) ist mit der zutreffenden Bezeichnung oder deren Abkürzung in einer Landessprache des Bundes anzugeben.

2 Die Bezeichnungen und Abkürzungen sind im Anhang 2 aufgeführt.

3 Für die Rechtsformen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (2) gelten die darin festgelegten Bezeichnungen und Abkürzungen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1663).
(2) SR 951.31

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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