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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 114a MStG vom 2023

Art. 114a Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 114a Strafbarkeit des Vorgesetzten

1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

2 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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