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Obligationenrecht (OR)

Art. 1148 OR vom 2023

Art. 1148 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1148 Annahmepflicht

1 Die Anweisung an Ordre ist nicht zur Annahme vorzulegen.

2 Wird sie trotzdem vorgelegt, aber ihre Annahme verweigert, so steht dem Inhaber ein Rückgriffsrecht aus diesem Grunde nicht zu.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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