Code civil suisse (CC)
Art. 114 CC de 2024
Art. 114 I. Après suspension de la vie commune (1)
Un époux peut demander le divorce lorsque, au début de la litispendance ou au jour du remplacement de la requête par une demande unilatérale, les conjoints ont vécu séparés pendant deux ans au moins.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 2003 (Délai de séparation en droit du divorce), en vigueur depuis le 1er juin 2004 ([RO 2004 2161]; [FF 2003 3490 ][5310]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 114 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY220031 | Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) | Beruf; Berufung; Beklagten; Einkommen; Abänderung; Lichen; Unterhalt; Eheschutz; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Unterhaltsbeiträge; Monatlich; Gesuch; Recht; Ehegatten; Eheschutzentscheid; Monats; Verhältnis; Entscheid; Klägers; Verfahren; Verhältnisse; Abänderungsgr; Bezirksgericht; Dispositiv; Kündigung; Andelfingen; Verfügung; Partei |
ZH | LC220025 | Ehescheidung | Gutachter; Klagten; Beklagten; Berufung; Gutachten; Bewertung; Vorinstanz; Verkehr; Verkehrswert; Partei; Liegenschaft; Rechtlich; Ertrag; Substanz; Parteien; Ergänzung; Unternehmen; Verfahren; Substanzwert; Ertragswert; Urteil; Unternehmens; Strasse; Ergänzungs; Unterhalt; -Strasse; Verfahren; Terrechtliche; Erstinstanzliche |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO120039 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Recht; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Obergericht; Verfahren; Obergerichts; Rechtsbeistand; Entscheid; Rechtsbeistandes; Bezirksgericht; Obergerichtspräsident; Gericht; Klage; Vorprozessual; Bestellung; Bezug; Unentgeltlichen; Kantons; Eheschutzverfahren; Vorprozessuale; Beurteilung; Rechtsanwalt; Zürich; Ersuchen; Beschwerde; Bernstein-Pomeranz; Schlichtungsverfahren |
SG | B 2017/128 | Entscheid Ausländerrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 49 und Art. 96 Abs. 1 AuG.Der 1994 geborene Beschwerdeführer ist Kosovare. Im November 2014 reiste er in die Schweiz ein und heiratete im Dezember 2014 eine hier niederlassungsberechtigte Landsfrau. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Ende August 2016 trennten sich die Ehegatten. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2017/128).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2018 nicht ein (Verfahren 2C_471/2018). | Beschwerde; Aufenthalt; Aufenthaltsbewilligung; Ehegatten; Beschwerdeführer; Ehegemeinschaft; Verlängerung; Recht; Schweiz; Trennung; Verwaltungsgericht; Anspruch; Entscheid; Eheliche; Vorinstanz; Zeitpunkt; Ausländer; Diesbezüglich; Gallen; Verfahren; Abteilungspräsident; Angefochtene; Gesuch; Sicherheits; Justizdepartement; Beschwerdeführers; Wegweisung; Erwägungen; Rechtlich |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 203 (5A_164/2019) | Regeste a Art. 298 ZPO ; Kindesanhörung und vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung. Voraussetzungen, unter denen das Gericht gestützt auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung auf eine Kindesanhörung verzichten darf. Unterscheidung zwischen echter und unechter vorweggenommener Beweiswürdigung (E. 3.3). | Beschwerde; Anhörung; Beschwerdeführer; Prozesskosten; Urteil; Kindes; Prozesskostenvorschuss; Beweis; Recht; Obergericht; Rückerstattung; Partei; Gericht; Ehegatte; Kindesanhörung; Obhut; Entscheid; Leistung; Parteien; Beweiswürdigung; Rechtsprechung; Beschwerdegegnerin; Instanz; Scheidung; Erneute; Prozesskostenvorschusses; Vorschuss; Vorinstanz; Bundesgericht; Ehegatten |
127 III 474 | Rechtsmittel gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über gerichtliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Bestätigung der Rechtsprechung). Begriff des Endentscheides im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG (E. 1a). Letztinstanzliche kantonale Entscheide über gerichtliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft stellen grundsätzlich keine Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG dar und können daher nicht mit eidgenössischer Berufung angefochten werden. Daran hat auch Art. 114 ZGB in der Fassung vom 26. Juni 1998 nichts geändert (E. 2a und b). | Eheschutz; Eheschutzmassnahmen; Recht; Berufung; Entscheid; Endentscheid; Massnahme; Verfahren; Massnahmen; Endentscheide; Rechtsprechung; Gesuchsgegner; Entscheide; Ordentliche; Sachverhalt; Kantonale; Angefochten; Bundesgericht; Berufungsfähigkeit; Kanton; Verhältnisse; Scheidung; Rechtsmittel; Eidgenössische; Beweismittel; Unterhaltsbeitrag; Charakter; Ehegatte; Provisorisch |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Roland Fankhauser | Praxiskommentar Scheidungsrecht | 2000 |