SchKG Art. 114 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 114 SchKG vom 2024

Art. 114 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 114 Zustellung
an Gläubiger
und Schuldner
(1)

Das Betreibungsamt stellt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 114 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230134PfändungSchKG; Pfändung; Betreibungsamt; Verfahren; Entscheid; Recht; Aufsichtsbehörde; Hinwil; Vorinstanz; Existenzminimum; Schuld; Obergericht; Konkurs; Schuldbetreibung; Kanton; Begehren; Gericht; Rechtsmittel; Urteil; Wohnung; Konkurssachen; Bestimmungen; Beschwerdeverfahren; Zusammenhang; Pfändungsprotokoll; Betrag; Pfändungsurkunde; ällige
ZHRU230033Rechtsverweigerung, Schreiben vom 21. Juli 2023 / Bezirksgericht Horgen / Betreibungsamt WädenswilRechtsverweigerung; SchKG; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Vorinstanz; Eingabe; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Verfahren; Lohnpfändung; Kammer; Bezirksgericht; Verfügung; Schuldbetreibung; Konkurs; Obergericht; Sachen; Horgen; Wädenswil; Existenzminimum; Frist; Entscheids; MÖCKLI; COMETTA/; Gericht; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 III 109Die Teilnahme an einer Pfändung (Art. 110 SchKG) tritt nicht von selbst ein, sondern wird durch eine Verfügung des Betreibungsamtes (Ergänzungspfändung oder Mitteilung des Anschlusses an den Schuldner) hergestellt. Kann eine vom Betreibungsamt zunächst versäumte Anschlussverfügung später nachgeholt werden? Pfändung; Betreibung; Gläubiger; Betreibungs; Anschluss; Betreibungsamt; Teilnahme; ässig; Hässig; ände; SchKG; Schuldner; Liegenschaft; Zurzach; Fortsetzung; Verfügung; ändet; Fortsetzungsbegehren; Entscheid; Gauch; Forderung; Pfändung; Ergänzung; Rekurs; Ergänzungspfändung; Schuldnerin; Rekurrenten; Morger; Betreibungsamtes; Anschlusses