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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 114 LwG vom 2024

Art. 114 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 114 (1) Forschungsanstalten

1 Der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben.

2 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegenden verteilt.

3 Sie sind dem BLW unterstellt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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