Art. 114 LwG vom 2024
Art. 114 (1) Forschungsanstalten
1 Der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben.
2 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegenden verteilt.
3 Sie sind dem BLW unterstellt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463 ][3863]; [BBl 2012 2075]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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