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Obligationenrecht (OR)

Art. 1135 OR vom 2023

Art. 1135 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1135 X. Allgemeine Vorschriften 1. Begriff des «Bankiers»

SR 952.0In diesem Abschnitt sind unter der Bezeichnung «Bankier» Firmen zu verstehen, die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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