Art. 113 Berufliche Vorsorge (1) *
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
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3 Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4 Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
(1) * Mit Übergangsbestimmung.Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZZ.1997.28 | Lohngleichheit, Kindergärtnerinnen | Klägerinnen; Recht; Bundesgericht; Gesetzgeber; Beschwerde; Entscheid; Verfassungsmässige; Besoldung; Staatsrechtliche; Diskriminierungsfreie; Rückwirkend; Verwaltungsgericht; Zeitpunkt; Klage; Grundsatz; Einstufung; Lohnes; Gleichberechtigung; Einwohnergemeinde; Detaillierte; Datum; Dienst; Regel; Basel; Gutheissung; Detaillierten; Müssen; Geschaffen; Lohnguthaben |
LU | S 09 515_2 | Art. 49, 65c, 65d BVG; Art. 44 BVV2. Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat können bei Unterdeckung eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, sofern diese Massnahme im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten wahrgenommen wurden. Vorliegend erfolgte die Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009 in zulässiger Art und Weise. | Vorsorge; Unterdeckung; Massnahme; Nullverzinsung; Altersguthaben; Sanierung; Massnahmen; Beklagten; Vorsorgeeinrichtung; Obligatorischen; Arbeitgeber; Reglement; Weisungen; Berufliche; überobligatorische; Arbeitnehmer; überobligatorischen; Verzinsung; Vorsorgeeinrichtungen; Gesetzlich; Beiträge; Gutschriftsanzeige; Vereinbarung; Vorsorgereglement; Aufsichtsbehörde; Sanierungsmassnahmen; Rentner; Umhüllende |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 58 (9C_759/2020) | Regeste Art. 34a BVG (je in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen und in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 24 (in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung), Art. 24a BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 2017); Überentschädigung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach Eintritt des AHV-Rentenalters. Auslegung einer reglementarischen Bestimmung betreffend die Überentschädigungsberechnung nach Eintritt des ordentlichen AHV-Rentenalters anhand von Art. 24a Abs. 1 und 2 BVV 2 . Bezieht die berufsvorsorgeversicherte Person nach Erreichung des AHV-Rentenalters neben einer AHV-Altersrente auch UVG-Rentenleistungen, sind gemäss der genannten Bestimmung im Rahmen der vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung die AHV-Rentenleistungen ebenfalls anzurechnen (E. 5 und 6.1). | Leistung; Leistungen; Rente; Vorsorge; Renten; Rentenalter; Beschwerde; Altersrente; Überentschädigung; Kürzung; Invalidenrente; Erreichen; Ordentliche; Rentenalters; Vorsorgeeinrichtung; Gekürzt; Berufliche; Reglement; Halbe; Ordentlichen; Anrechenbare; Person; Reglements; Vorsorgerechtliche; Ausländische; Urteil; Beschwerdegegnerin; Invalidität; AHV-Rente; Einkünfte |
143 V 91 (9C_28/2016) | Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 und 5 BVV 2: allseitige Prüfung der Überentschädigungskürzung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche, d.h. an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorliegt (E. 4). | Überentschädigung; Vorsorge; Mutmasslich; Verdienst; Entgangene; Vorsorgeeinrichtung; Allseitig; Überentschädigungsberechnung; Berufliche; Wesentliche; Grundsatz; Faktor; Leistungsanpassung; Bindung; Berechnungsfaktor; Valideneinkommen; Verhältnisse; Überentschädigungskürzung; Prüfung; Leistungen; Invalidenrente; Ermittelte; Hinterlassenen; Urteil; Säule; Entgangenen; Prüft; Festgelegte; Berufsvorsorgerechtliche |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4359/2019 | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Arbeit; Beschwerde; Arbeitgeber; Beschwerdeführerin; Recht; Vorsorge; Arbeitnehmer; Anschluss; ANobAG; ANobAG Auffangeinrichtung; Vereinbarung; Schlossen; Versicherung; Rinstanz; Schweiz; Vertrauen; Vorinstanz; Vorsorgeeinrichtung; BVGer; Vertrauens; Pflicht; Urteil; Arbeitgebers; Dienstvertrag; Sozialversicherung; Verordnung; Angeschlossen |
A-5962/2018 | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Recht; Lohnbescheinigung; Ausgleichskasse; Bundes; Auffangeinrichtung; Einzelunternehmung; Vorinstanz; Vorsorge; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Verfahren; Person; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Urteil; Vorsorgeeinrichtung; Vorliegen; BVGer; Anschluss; Gericht; Rechtsvertreter; Sachverhalt; Vorliegenden; Verfahrens |