BV Art. 112c - Betagten- und Behindertenhilfe (2) *

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 112c BV vom 2024

Art. 112c Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 112c (1) Betagten- und Behindertenhilfe (2) *

1 Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.

2 Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
(2) * Mit Übergangsbestimmung.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2017.224 (AG.2018.106)Ablehnung eines InformationszugangsgesuchesLeistung; Beigeladene; Leistungen; Aufgabe; Leistungsaufträge; Kanton; Staat; Beigeladenen; Staats; Person; Zugang; Informationen; Leistungsauftrag; Interesse; Personen; Spitex-Leistungen; Aufgaben; Organ; Kantons; Leistungsaufträgen; Wettbewerb; Geheimhaltung; Rekurrentin; Verwaltung; Recht; Sinne; Gesundheit; Gesundheits; Geschäftsgeheimnis
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