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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 1128 OR dal 2023

Art. 1128 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 1128 1. Diritti di regresso del portatore

Il portatore può esercitare il regresso contro i giranti, il traente e gli altri obbligati, se l’assegno bancario, presentato in tempo utile, non è pagato, purché il rifiuto del pagamento sia constatato:

  • 1. con atto autentico (protesto); oppure
  • 2. con dichiarazione del trattario scritta sull’assegno bancario con l’indicazione del luogo e del giorno della presentazione; oppure
  • 3. con dichiarazione di una stanza di compensazione datata e attestante che l’assegno bancario le è stato trasmesso in tempo utile e non è stato pagato.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    124 III 112Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3). Recht; Ehrenzahlung; Wechsels; Vorinstanz; Protest; Ehrenzahler; Allonge; Regress; Zahlung; Schweizerischen; Wechselbürge; Hafte; Nachindossament; Quittung; Prolongation; Urteil; Privatrecht; Wechselprolongation; Gültige; Beklagten; Klägers; Rückgriff; Protestiert; Berufung; Zeitpunkt; Protestaufnahme
    113 III 123Wechselbetreibung; Prüfung der Voraussetzungen durch das Betreibungsamt (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt, dem mit dem Begehren um Wechselbetreibung ein Check vorgelegt wird, darf die Zustellung des Zahlungsbefehls nur ablehnen, wenn es dem vorgelegten Titel klar und offensichtlich an formellen Erfordernissen gebricht.
    Betreibungs; Betreibungsamt; Rekurrentin; Recht; Wechselbetreibung; Check; Glarus; Prüfung; SchKG; Verpflichtung; Wechselmässige; Bundesgericht; Vorgelegt; Erfordernisse; Auflage; Prüfen; Glarus-Riedern; Feststellung; Protest; Auffassung; Schuldner; Nichtzahlung; Wechsels; Vorlegungsfrist; Vorgelegte; Aussteller; Frage; Aufsichtsbehörde; Begehren
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