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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 1123 OR dal 2023

Art. 1123 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 1123 1. Assegno bancario sbarrato a. Nozione

1 Il traente o il portatore dell’assegno bancario può sbarrarlo con gli effetti indicati nell’articolo seguente.

2 Lo sbarramento è fatto con due sbarre parallele apposte sulla faccia anteriore. Esso può essere generale o speciale.

3 Lo sbarramento è generale se tra le due sbarre non vi è alcuna indicazione o vi è la semplice parola «banchiere» o altra equivalente; è speciale se tra le due sbarre è scritto il nome di un banchiere.

4 Lo sbarramento generale può essere trasformato in sbarramento speciale; ma questo non può essere trasformato in sbarramento generale.

5 La cancellazione dello sbarramento o del nome del banchiere si ha per non fatta.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 313Allgemein gekreuzter Check; Haftung aus Missachtung von Kreuzungsvorschriften; Begriff des Kunden (Art. 1123 Abs. 3 und 1124 OR). Kunde im Sinne von Art. 1124 OR ist, wer aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung der Einreicherbank bekannt ist (E. 3a). Die Geschäftsbeziehung muss hinreichend gefestigt sein, um Rückschlüsse auf die Identität des Einlösers zu gestatten (E. 3b). Kundenbeziehung in casu verneint, da der Einlösung des Checks lediglich eine vor gut vier Wochen erfolgte Kontoeröffnung und eine einzige Einzahlung vorangingen (E. 4). Check; Kunde; Konto; Kunden; Recht; Gekreuzte; Checks; Person; Geschäftsbeziehung; Gekreuzten; Klagte; Paris; Bankier; Identität; Recht; Beklagten; Einlösung; Bezogene; Urteil; Einreicherbank; Klage; Gefestigt; Präsentation; Französische; Betrag; Handelsgericht; Kontoeröffnung; Bezogenen
122 III 26Allgemein gekreuzter Check; Haftung aus Missachtung von Kreuzungsvorschriften; Überwälzung des Fälschungsrisikos (Art. 1123 Abs. 3, 1124 und 1132 OR). Der Zweck einer Kreuzung des Checks besteht darin, das Risiko der Zahlung an einen Nichtberechtigten zu vermindern (E. 3a). Die Einreicherbank verstösst gegen Art. 1124 Abs. 3 OR, wenn sie einen gekreuzten Check an einen Nichtkunden bezahlt; Bedeutung der Kundenbeziehung (E. 3b und c). Keine Solidarhaftung der bezogenen Bank für das kreuzungswidrige Verhalten der Einreicherbank (E. 3d). Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit welchen das Risiko der Checkfälschung auf den Aussteller überwälzt wird; Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten durch die bezogene Bank verneint (E. 4). Check; Einreicher; Einreicherbank; Kreuzung; Bezogene; Vorinstanz; Haftung; Kunde; Gekreuzt; Kunden; Checks; Bezogenen; Fälschung; Gekreuzte; Klagte; Bezogene; Gekreuzten; Bankier; Bezahlt; Beklagten; Konto; Banken; Aussteller; JÄGGI/DRUEY/VON; GREYERZ; Vorliegen; Prüfung; Schaden; Bezogenen
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