E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zollgesetz (ZG)

Art. 110 ZG vom 2023

Art. 110 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 110 6. Titel: Datenschutz und Amtshilfe1. Kapitel: Datenschutz Informationssysteme des BAZG

1 Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend:

  • a. das Veranlagen und das Erheben von Abgaben;
  • b. das Erstellen von Risikoanalysen;
  • c. das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen;
  • d. das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen;
  • e. das Erstellen von Statistiken;
  • f. das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle;
  • g. das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes;
  • h. das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung. (1)
  • 2 Es darf zu diesem Zweck Informationssysteme führen. Es ist darüber hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e–h zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach DSG (2) befugt. (1)

    2bis Die Informationssysteme mit Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in den Artikeln 110a–110f geregelt. (4)

    3 Der Bundesrat regelt: (5)

  • a. die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;
  • b. die Kataloge der zu erfassenden Daten;
  • c. (5) die Übernahme von Daten in ein Informationssystem des BAZG aus anderen Informationssystemen des Bundes im Rahmen von Artikel 111 Absatz 1;
  • d. die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten;
  • dbis. (4) die Beschaffung und die Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Artikel 112 und 113;
  • e. die Dauer des Aufbewahrens der Daten;
  • f. das Archivieren und das Vernichten der Daten.
  • (1) (3)
    (2) SR 235.1
    (3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
    (4) (7)
    (5) (6)
    (6) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
    (7) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    102 Ib 365Festsetzung umgangener Abgaben im Strafprotokoll; Verwaltungsverfahren: - Verhältnis zwischen Veranlagungsverfahren und Strafverfahren. - Rechtskraft der Veranlagung. - Formelle Anforderungen an die Verwaltungsbeschwerde und Verbesserungsverfahren (Art. 52 VwVG). Beschwerde; Recht; Abgabe; Verfahren; Verwaltung; Rechtskräftig; Abgaben; Festsetzung; Verfahren; Rechtskraft; Beschwerdeführer; Umgangene; Richter; Urteil; Verfügung; Protokoll; Entscheid; Abgabenfestsetzung; Warenumsatzsteuer; Begründung; Umgangenen; Zollrekurskommission; Eintreten; Gerichte; Urteil; Materiell; Geschuldete; Formell; Administrative; Beurteilung
    89 IV 160Art. 284 BStP, 76 Ziff. 2. und 110 Abs. 2 ZG, 124 Abs. 1 VV zum ZG. 1. Verjährung von Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze gemäss Art. 284 BStP. Die Frist zur Verjährung der Strafverfolgung ruht während des Verfahrens zur Festsetzung des Zollbetrages auch bei Bannbruch im Sinne von Art. 76 Ziff. 2 ZG, jedenfalls dann, wenn der Zollbann nach der Zolltarifnummer bestimmt wird (Erw. 2-5). 2. Zur Wirkung der Beschwerde "für" alle andern zur Beschwerde befugten Personen gemäss Art. 110 Abs. 2 ZG gehört auch die Hemmung der Verfolgungsverjährung (Erw. 6). 3. Den Zollorganen mögliche Erkennbarkeit falscher Deklaration (Erw. 7). Beschwerde; Schwegler; Verjährung; Tarif; Kobalt; Verfügung; Über; Beschwerdegegner; Verfahren; Ausfuhr; Eberle; Bannbruch; Eidgenössische; Verfolgung; Vorinstanz; Verfolgung; Denis; Deklariert; Obergericht; Eidgenössischen; Verfügung; Entscheid; Schweiz; Bundesgesetze; Fiskalischer; Übertretung; Kassationshof; Recht; Zolltarif

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BV.2018.3Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens. Beschwerde; Bundes; Verfahren; Recht; Akten; Verfahren; Beschwerdeführer; Akteneinsicht; Beschwerdekammer; Verwaltung; Vorermittlungsverfahren; Rechtlich; Entscheid; Bundesstrafgericht; Bundesgesetz; Daten; Untersuchung; Abteilung; Bundesstrafgerichts; Person; Angefochtene; Verfahrens; Rechtsmittel; Auskunft; Zollverwaltung; Verfolgung
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz