MVG Art. 110 - Persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 110 MVG vom 2024

Art. 110 Bundesgesetz
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Art. 110 Persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich

War eine Gesundheitsschädigung nach altem Recht nicht versichert, so sind Spätfolgen und Rückfälle auch nach neuem Recht nicht versichert.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGMV 2006/3Entscheid Art. 6 MVG. Leistungspflicht der Militärversicherung für einen unter dem bis Militärversicherung; Gesundheitsschädigung; Behandlung; Versicherungsfall; Recht; Leistungspflicht; Zahns; Rückfall; Kompositfüllung; Metallkeramikkrone; Unfall; Dienstes; Versorgung; Schneidezahn; Ereignis; Spätfolge; Haftung; Hinweis; Spätfolgen; MAESCHI; Einsetzen; Intervall; Ausführungen; ührt