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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 11 LDIP dal 2023

Art. 11 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 11 (1)

L’assistenza giudiziaria da e verso la Svizzera avviene per il tramite dell’Ufficio federale di giustizia.

(1) Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 18 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 11 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLU110003Rechtshilfe und Rechte der Parteien des SachprozessesRecht; Beschwerde; Gericht; Beweisaufnahme; Verfügung; Ersucht; Konto; Rechtsmittel; Ersuchte; Hauptprozess; Rechtshilfe; Einzelrichter; Verfahren; Erstinstanzliche; Ersuchen; Berufung; Partei; Ersuchten; Entscheid; Parteien; Rechtshilfeverfahren; Angefochten; Mitwirkung; Entscheide; Stiftung; Ersuchende; Schriftsatz; ZPO/ZH; Kontos; Angefochtene

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 190 (4A_444/2018)Art. 31 ZPO; Art. 113 IPRG; Gerichtsstand am Erfüllungsort. Ein Vertrag kann mehrere charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG beinhalten. Anwendung auf die Planung und Bauleitung in einem Architektenvertrag (E. 2-4). Leistung; Charakteristisch; Vertrag; Charakteristische; Gericht; Erfüllungsort; Zivil; Gerichtsstand; Leistungen; Botschaft; Beschwerde; Schweiz; Zuständigkeit; Recht; Partei; Schweizer; Zivilprozessordnung; Vertrags; Zuständig; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Kanton; Erbringen; Hinweis; Hinweisen; Architekten
143 III 225 (5A_889/2016)Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG; gehörige Ladung. Zum Begriff der gehörigen Ladung, zum Zweck von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG und zum Recht, dem die Ladung untersteht (E. 5). Zur Streitfrage, ob die gehörige Ladung im konkreten Fall zusätzlich zu den zugestellten Prozessunterlagen eine Vorladung zu einem Gerichtstermin oder eine Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort voraussetzte (E. 6). Gericht; Beschwerde; Verfahren; Ladung; Urteil; Recht; DIFC-Gericht; Obergericht; Klage; Beschwerdegegnerin; Zustellung; Klageantwort; Entscheid; Anerkennung; Gehörige; Klagt; Limited; Vorladung; DIFC-Gerichts; Zugestellt; Beklagten; Partei; Verfahrens; Ausland; Einreichung; Schweiz; Schriftstück; Betreibung; Kantons; Formell

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Dorothee Schramm, Axel Buhr Handkommentar zum Schweizer Privatrecht2012
 Hauser, Schweri Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz1987
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