Art. 11 AHVG vom 2023
Art. 11 IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen (1)
1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.
2 Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ([AS 1978 391]; [BBl 1976 III 1]).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2013/52 | Entscheid Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 36 Abs. 1 IVG. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Rückwirkende Erfassung und Bezahlung von Beiträgen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Interpretation der Wendung „Beiträge geleistet“. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beiträge; Versicherung; Bezahlt; Versicherte; Leistung; Invalidenversicherung; Eintritt; Versicherungsfall; Schweiz; Müsse; Zeitpunkt; Voraussetzung; Erwerbstätig; Versicherten; Januar; Müssen; Person; Sprechen; November; September; Geleistet; Beitragspflicht; Versichert |
SG | IV 2010/296 | Entscheid Art. 36 Abs. 1 aIVG, Art. 3 AHVG, Art. 42 Abs. 1 AHVG. Sowohl Schweizer als auch Ausländer und Flüchtlinge haben ein volles Beitragsjahr (bzw. Beitragsbefreiung) nachzuweisen, damit ihr Rentenanspruch entstehen kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente besteht ebenfalls nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2012, IV 2010/296). | Sicher; Schwer; Beschwerde; Schweiz; Beschwerdeführer; Beiträge; Renten; Anspruch; Einreise; Januar; IV-act; Ordentliche; September; Versicherungsfall; Eintritt; Flüchtling; Bereits; Versicherte; August; Aufenthalt; Vorliegend; Schweizer; Person; Invalidenversicherung; Vorläufig; Erfüllt; Flüchtlinge |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2013/52 | Entscheid Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 36 Abs. 1 IVG. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Rückwirkende Erfassung und Bezahlung von Beiträgen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Interpretation der Wendung „Beiträge geleistet“. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beiträge; Versicherung; Bezahlt; Rente; Invalidenversicherung; Leistung; Eintritt; Versicherungsfall; Schweiz; Voraussetzung; Erwerbstätig; Zeitpunkt; Person; Worden; Beitragspflicht; Geleistet; Voraussetzungen; Müsse; Anspruch; Beschwerdeführers; Gallen; HIV-Infektion; Zahlung; Franken; Stadium; Effektiv; Beschwerdegegnerin; Kantons |
SG | IV 2010/296 | Entscheid Art. 36 Abs. 1 aIVG, Art. 3 AHVG, Art. 42 Abs. 1 AHVG. Sowohl Schweizer als auch Ausländer und Flüchtlinge haben ein volles Beitragsjahr (bzw. Beitragsbefreiung) nachzuweisen, damit ihr Rentenanspruch entstehen kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente besteht ebenfalls nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2012, IV 2010/296). | Beschwerde; Schweiz; Beschwerdeführer; Rente; Beiträge; Renten; Anspruch; Einreise; IV-act; Eintritt; Versicherungsfall; Flüchtling; Recht; Person; Aufenthalt; Schweizer; Erfüllt; Nicht; Invalid; Invalidenversicherung; Geleistet; Flüchtlinge; Invalidität; Altersjahr; Wäre; Bezahlt; Voraussetzung; Medizinisch; Personen; Versicherungsfalls |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
120 V 271 | Art. 11 Abs. 1 AHVG: Herabsetzung von Beiträgen. - Prüfung der Voraussetzungen bei einem selbständigerwerbenden Architekten (Erw. 5). - Der Steuererlass zieht nicht notwendigerweise eine Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge nach sich; der Erlass kann allenfalls ein Indiz bilden, jedoch obliegt es in jedem Fall der Verwaltung zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass die Bezahlung von Beiträgen als eine zu schwere Last betrachtet werden muss (Erw. 6). | Cotisation; Cotisations; Revenu; Année; Caisse; Période; Francs; Recourant; Fiscale; Compensation; Réduction; Canton; Décision; Taxation; Remise; D'une; Consid; L'autorité; D'office; Cantonal; Ordinaire; être; été; Fixé; Cantonale; Années; Même; Procédure; Paiement |
120 V 163 | Art. 10 AHVG, Art. 28 AHVV: Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen. - Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Renteneinkommen eines Nichterwerbstätigen kapitalisiert und dem Vermögen hinzugerechnet werden (vgl. ZAK 1979 S. 558 f.; Erw. 4). - Die Renteneinkünfte aus einem befristeten Leibrentenvertrag sind zu kapitalisieren, da diese keine realisierbaren Vermögenswerte darstellen. Insbesondere lässt sich dann kein Höchstbetrag der Rentenleistungen ermitteln, wenn diese wie im vorliegenden Fall mit einer variablen Gewinnbeteiligung verknüpft sind (Erw. 4c). | Rente; Kapital; Ausgleichskasse; Renteneinkommen; Kapitalisierung; Beiträge; Nichterwerbstätige; Beschwerde; Vermögens; Verhältnis; Leibrente; Verhältnisse; Sozialen; Beschwerdegegner; Leistungen; Ermitteln; Leibrenten; Versicherungsgericht; Rechtsprechung; Nichterwerbstätigen; Höhe; Höchstbetrag; Kapitalisiert; Kantons; Gallen; Leibrentenvertrag; Jährliche; Renteneinkünfte; Februar |