Art. 109 SCC from 2024

Art. 109 D. Effects of judgment
1 A marriage does not become invalid until a court has declared it annulled; prior to such judgment it has all the effects of a valid marriage with the exception of claims under inheritance law, which in any event the surviving spouse loses.
2 The provisions governing divorce apply mutatis mutandis to the effects of a court declaration of annulment on the spouses and their children.
3 The presumption of paternity in favour of the husband does not apply if the marriage is annulled because it served to circumvent the provisions on the admission and residence of foreign nationals. (1)
(1) Inserted by Annex No II 4 of the FA of 16 Dec. 2005 on Foreign Nationals, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 109 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE150005 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Unterhalt; Partei; Parteien; Recht; Unterhalts; Berufung; Gesuchsgegners; Einkommen; Lebens; Unterhaltsbeiträge; Gericht; Vorinstanz; Ehegatte; Schweiz; Verfahren; Arbeitgeber; Rechtspflege; Berufungsverfahren; Ehegatten; Parteientschädigung; Entscheid; Pensum; Arbeitgeberin; Eheschutz; ähren |
ZH | LC130044 | Ungültigkeit der Ehe | ültig; Recht; Berufung; Interesse; Eheungültigkeit; SchlT; Ungültigkeit; Schweiz; Aufenthalt; Bundesgericht; Gesetzes; Ausländer; Berufungskläger; Parteien; Sinne; Eheschliessung; Vorinstanz; Schweizer; Eheungültigkeitsgr; Kindes; Berufungsverfahren; Interessen; Scheinehe; Vorschrift |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2021.8 | - | Berufung; Kinder; Eheschutz; Recht; Parteien; Gesuchsgegner; Verfahren; Entscheid; Urteil; Apos; Staat; Berufungsbeklagte; Gericht; Unterhalt; Eheschutzgesuch; Ehemann; Vater; Kindes; Zahlung; Advokat; Ehegatten; Rechtspflege; Vorinstanz; Urkunde; Berufungskläger; Obhut; Unterhalts; Gutachten |
BS | VD.2017.14 (AG.2017.528) | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (2C_755/2017 vom 23. März 2018) | Rekurrent; Ehefrau; Rekurrenten; Aufenthalt; Wohnung; Basel; Schweiz; Sozialhilfe; Recht; Ehegatten; Vorinstanz; Entscheid; Aufenthaltsbewilligung; Rekurs; Beziehung; Basel-Stadt; Kanton; Serbien; Schein; Einreise; Verwaltung; Ausländer; Migration; Umgehung; Kantons; Kinder; ührt |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 36 (5A_412/2018) | Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1). Regeste b Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland. Bei Ungültigerklärung der Ehe fällt die eheliche Unterhaltspflicht ex nunc dahin (E. 2.2). Auch wenn das ausländische Eheungültigkeitsurteil bereits vorher rechtskräftig geworden ist, verlieren die in der Schweiz für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung (E. 2.4). | ültig; Unterhalt; Unterhalts; Urteil; Recht; Unterhaltspflicht; Verfahren; Tribunale; Ordinario; Eheungültigkeit; Scheidung; Schweiz; Massnahmen; Ungültigkeit; Rechtskraft; Urteils; Verfahrens; Entscheid; Eheungültigkeitsurteil; Hinsicht; Scheidungsverfahren; Ungültigerklärung; Abschluss; Anerkennung |
143 III 624 (5A_590/2016) | Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). | Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Recht; Anfechtung; Beweis; Urteil; Schweiz; Klagerecht; Wohnsitzgemeinde; Schweizer; Mitwirkung; Vaters; Begutachtung; Heimat; Anerkennung; Gemeinde; Bürger; Vaterschaft; Kindesverhältnis; Abstammung; Anerkennende; Beschwerdegegners; Kindesanerkennung; DNA-Begutachtung; Bürgerrecht; Beschwerdeführerinnen; Gericht |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1130/2006 | Bürgerrecht | ültig; Einbürgerung; Vorinstanz; Recht; Ehegatte; Scheidung; Ehegatten; Schweiz; Ungültigkeit; Wiedereinsetzung; Zeitpunkt; Gemeinschaft; Ehemann; Verfügung; Zivil; Urteil; Schweizer; Bürger; Trennung; Ungültigkeitsgr; Zustand; Situation; Scheidungsurteil; Gesuch; Verfahren; Berechnung; Ehedauer; Bigamie |