ZG Art. 109 - Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen

Einleitung zur Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 109 ZG vom 2023

Art. 109 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen

1 Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.

2 Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.


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Art. 109 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE150005EheschutzGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Unterhalt; Partei; Parteien; Recht; Unterhalts; Berufung; Gesuchsgegners; Einkommen; Lebens; Unterhaltsbeiträge; Gericht; Vorinstanz; Ehegatte; Schweiz; Verfahren; Arbeitgeber; Rechtspflege; Berufungsverfahren; Ehegatten; Parteientschädigung; Entscheid; Pensum; Arbeitgeberin; Eheschutz; ähren
ZHLC130044Ungültigkeit der Eheültig; Recht; Berufung; Interesse; Eheungültigkeit; SchlT; Ungültigkeit; Schweiz; Aufenthalt; Bundesgericht; Gesetzes; Ausländer; Berufungskläger; Parteien; Sinne; Eheschliessung; Vorinstanz; Schweizer; Eheungültigkeitsgr; Kindes; Berufungsverfahren; Interessen; Scheinehe; Vorschrift
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.8-Berufung; Kinder; Eheschutz; Recht; Parteien; Gesuchsgegner; Verfahren; Entscheid; Urteil; Apos; Staat; Berufungsbeklagte; Gericht; Unterhalt; Eheschutzgesuch; Ehemann; Vater; Kindes; Zahlung; Advokat; Ehegatten; Rechtspflege; Vorinstanz; Urkunde; Berufungskläger; Obhut; Unterhalts; Gutachten
BSVD.2017.14 (AG.2017.528)Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (2C_755/2017 vom 23. März 2018)Rekurrent; Ehefrau; Rekurrenten; Aufenthalt; Wohnung; Basel; Schweiz; Sozialhilfe; Recht; Ehegatten; Vorinstanz; Entscheid; Aufenthaltsbewilligung; Rekurs; Beziehung; Basel-Stadt; Kanton; Serbien; Schein; Einreise; Verwaltung; Ausländer; Migration; Umgehung; Kantons; Kinder; ührt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 36 (5A_412/2018)Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1).
Regeste b
Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland. Bei Ungültigerklärung der Ehe fällt die eheliche Unterhaltspflicht ex nunc dahin (E. 2.2). Auch wenn das ausländische Eheungültigkeitsurteil bereits vorher rechtskräftig geworden ist, verlieren die in der Schweiz für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung (E. 2.4).
ültig; Unterhalt; Unterhalts; Urteil; Recht; Unterhaltspflicht; Verfahren; Tribunale; Ordinario; Eheungültigkeit; Scheidung; Schweiz; Massnahmen; Ungültigkeit; Rechtskraft; Urteils; Verfahrens; Entscheid; Eheungültigkeitsurteil; Hinsicht; Scheidungsverfahren; Ungültigerklärung; Abschluss; Anerkennung
143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Recht; Anfechtung; Beweis; Urteil; Schweiz; Klagerecht; Wohnsitzgemeinde; Schweizer; Mitwirkung; Vaters; Begutachtung; Heimat; Anerkennung; Gemeinde; Bürger; Vaterschaft; Kindesverhältnis; Abstammung; Anerkennende; Beschwerdegegners; Kindesanerkennung; DNA-Begutachtung; Bürgerrecht; Beschwerdeführerinnen; Gericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1692/2006ZölleQuot;; Kinder; Tarif; Kinderwagen; Tragetasche; Tarifnummer; Soft-Tragetasche; Erläuterungen; Entscheid; BVGer; Quot;Erläuterungen; Aufbau; Kleinkind; Quot;Erläuterungenquot;; Kindersportwagen; Tragetaschen; Fahrzeug; Urteil; Kleinkinder; Beschaffenheit; Übereinkommen; Anmerkungen; Vorschrift; Quot;Teil; Aufbaute; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren
A-1690/2006MineralölsteuerBundes; Treibstoff; Abgabe; Tankstelle; Quot;; Person; Tankstellen; Vorteil; VStrR; Steuer; Recht; Bundesgericht; Widerhandlung; Mineralölsteuer; Tankstellenbetreiber; Urteil; Verwaltung; Leistung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgerichts; Leistungspflicht; Treibstoffe; Personen; MinöStG; Verfahren; Rechtsprechung; Treibstoffkarten