Art. 109 UVG vom 2024
Art. 109 (1) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG (2) Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:a. die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;b. die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;c. Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 2197 ][1069]; [BBl 2001 4202]). (2) [SR 830.1]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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