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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 109 HRegV vom 2023

Art. 109 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 109 Zweigniederlassung einer Rechtseinheit mit Sitz in der Schweiz Anmeldung und Belege

Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Zweigniederlassung einer Rechtseinheit mit Sitz in der Schweiz müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

  • a. das Protokoll oder der Protokollauszug über die Bestellung der Personen, die nur für die Zweigniederlassung vertretungsberechtigt sind;
  • b. im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Zweigniederlassung am Ort von deren Sitz ein Rechtsdomizil gewährt.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    CHRISTIAN CHAMPEAUX Handkommentar Handelsregisterverordnung2013
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